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[40 VIII. Kapitel. Zeitrechnung der Juden.]

§ 145. Neumondbestimmung und Schaltung.

Der Anfang eines Monats ist auch in der zweiten Periode der jüdischen Zeit­rechnung nicht fest bestimmt, sondern an den Tag der faktischen Beobachtung der feinen Sichel nach Neumond gebunden; aber die Maßnahmen, die man zur Konstatierung des Erscheinens der Sichel verwendet, sind vermutlich schärfer als früher. Zuverlässiges über die Art, wie man das Erscheinen des Neulichts festgestellt hat, ist für diese Periode freilich nicht bekannt. Aber man kann aus später, in der Zeit der Mischna (1. u. 2. Jahrh. n. Chr.) sich vorfindenden gesetzlichen Vorschriften schließen, daß besondere Usancen über die Beobachtung des Neulichts schon in der alten Zeit existiert haben mögen. Aus der talmudischen Literatur ergibt sich nur Folgendes. Wahrscheinlich wurde schon durch den „großen Rat“ die Beobachtung der beiden Haupt-Neumonde des Jahres, vom 1. Nisan und 1. Tišri, und die Erhärtung dieser Beobachtung durch glaubwürdige Zeugen angeordnet. „Es ist ein Gebot der Thorah, daß der Gerichtshof3 er-


3) Im folgenden stütze ich mich auf B. Zuckermann, Materialien zur Ent­wicklung der altjüdischen Zeitrechnung im Talmud (Jahresber. d. jüd. theol. Semin. Fraenckelscher Stiftung in Breslau 1882), welche Schrift die auf den Gegenstand [Fortsetzung der Fußnote]

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gründe und erfahre, ob der Neumond werde gesehen werden oder nicht, und daß er die Zeugen befrage, ehe er den Neumond heiligt“, heißt es bei Maimonides. Auch finden sich eingehende Bestimmungen über das Verhör der Zeugen, welche den Neumond gesehen haben wollen. Es waren mindestens zwei Zeugen not­wendig, deren Aussagen über­einstimmen mußten; waren aber mehrere Zeugen gekommen, so hatte der Gerichtshof1 alle zu verhören. Es bestand sogar für jedermann, der die Mondsichel gesehen hatte, die Verpflichtung, unter allen Umständen sich zur Zeugenschaft in Jerusalem zu melden, solche Zeugen durften dann den Sabbat durch eine Reise entweihen2. War das Protokoll über die Zeugen­aussagen abgeschlossen und stimmte das Dreirichterkollegium3 zu, so erhob sich der Vorsitzende des Gerichts­hofs und heiligte den Neumond. „Hat der Gerichtshof selbst den Mond gesehen am Ende des 29. Tages, zur Zeit da noch keine Sterne der 30. Nacht hervor­gekommen waren, so rufe er „er sei geheiligt“, denn es ist noch Tag. Sehen aber die Mitglieder des Gerichtshofs den Neumond in der 30. Nacht, nachdem schon 2 Sterne hervor­gekommen sind, so gehen Tags darauf zwei der Richter zum dritten und legen vor diesem als zwei Zeugen ihre Aussagen nieder, worauf der dritte Richter den Neumond geheiligt erklärt.“ Der Monat war also mangelhaft (29 Tage) oder voll (30 Tage) je nach Konstatierung der Neumondsichel. Die Nachricht, an welchem Tage der Monat zu beginnen sei, wurde im Lande durch Feuersignale, die man auf verschiedenen Bergstationen inszenierte, ver­breitet, und zwar nur bei den 29tägigen Monaten am 30. Tage abends. Da jedoch Mißbräuche mit diesen Signalen getrieben wurden und da sie für weit entlegene Gegenden sich als nicht ausreichend erwiesen, wurden die Bergfeuer abgeschafft (nach einigen schon zur Zeit des ersten Tempels)4. An ihre Stelle trat die Institution der Sendboten. Man sandte die Boten vor den Monaten aus, in welche die Feste fielen, im Nisan wegen des Passah, im Ab wegen des 9. Ab (s. § 147), am Ende des Elul wegen roš hašanah (Neujahr)5, im Tišri wegen der Festtage dieses Monats,


[Anfang der Fußnote] bezüglichen talmudischen Bestimmungen gesammelt darbietet — und auf Maimo­nides, Hilchoth Kidduš hachodeš (ich zitiere nach der deutschen Übersetzung von E. Mahler in dessen Chronol. Vergleichungs-Tabellen, S. 132—140).

1) Während anfänglich sich das große Synedrium mit der Neumondbestimmung und Schaltung befaßte, war später für diesen Zweck ein kleinerer Gerichtshof (Sod ha-ibbur = geheimer Einschaltungsrat) eingesetzt.

2) Kidduš hach. III 1—4. — Zuckermann, Materialien, S. 15—18.

3) Die Notwendigkeit eines Dreimännerkollegs betont der ganze Talmud (s. Zuckermann, Materialien, S. 7).

4) Über die Bergfeuer und die Verständigung durch Sendboten s. Zucker­mann, Materialien, S. 29—39. — Kidduš hach. III 8—14.

5) Die Bewohner entfernter Bezirke kamen bisweilen, wenn die Boten aus­blieben, in Zweifel, welchen Tag sie als roš hašanah zu heiligen hätten; es war [Fortsetzung der Fußnote]

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im Kislev wegen des Festes der Tempelweihe und im Adar wegen des Purim. Die Boten gingen von Jerusalem ab, sobald die Neumond­sichel gesehen worden war, ohne zu warten, bis die Heiligung selbst durch das Synedrium vollzogen wurde. Der Unsicherheit über den Neumondstag (roš chodeš), in welche entferntere Gegenden durch das Ausbleiben der Boten gerieten (s. S. 41 Anm. 5), suchte man dadurch zu begegnen, daß der auf den 29. Monatstag folgende Tag roš chodeš sein sollte. Bei einem mangelhaften Monate war der erste Tag des folgenden Monats roš chodeš, bei einem vollen der letzte Tag des ablaufenden und der erste des folgenden Monats, es folgten also zwei roš chodeš einander. Die richtige Zeit der Feste hofften jene Ge­meinden, zu denen die Sendboten nicht bis Mitte Nisan oder Tišri oder überhaupt nicht kamen, dadurch zu treffen, daß sie alle Feste verdoppelten d. h. durch zwei Tage feierten (mit Ausnahme des Ver­söhnungstages). Dagegen feierten die Orte, zu denen die Boten noch gegen Mitte Tišri gelangen konnten, die Feiertage nur einen Tag mit Ausnahme von roš hašanah. Sogar die Bewohner von Jerusalem sollen manchmal, wenn die erwarteten Zeugen erst am Ende des 30. Tages oder gar nicht ankamen, Neujahr durch 2 Tage gefeiert haben1. Die sehr entfernten Bezirke behalfen sich wegen der Unzuverlässig­keit, welche die Einrichtung der Botengänge mit sich bringen mußte, überhaupt damit, daß sie alle Festtage doppelt feierten. Dieser Brauch, der anfangs nur ein Notbehelf war, ging schließlich selbst in die Zeit über, in welcher die Juden ihren geordneten Kalender erhielten, und es wurden auch von diesen die Hauptfeste doppelt gefeiert.

Bei diesem Verfahren (ob es in dieser Subtilität schon früher so gegolten hat, bleibt fraglich), den Neumondstag nur nach der faktischen Beobachtung der Sichel festzusetzen, mußte die Länge der Monate noch sehr unbestimmt sein. Die talmudischen Schriften geben daher auch die Zahl der mangelhaften und vollen Monate, welche in einem Jahre enthalten sein dürfen, und die Längen der Monate nur unsicher an. So gibt eine alte Mischnah2 an, die Zahl der vollzähligen Monate im Jahr solle nicht kleiner als vier und nicht größer als acht sein, d. h. die Grenzen des Mondjahrs sollen zwischen 352—356 Tage betragen. Daraus läßt sich schließen, daß man in der alten Zeit noch keine Vorstellung von der mittleren Länge des synodischen Monats gehabt hat. Die Unsicherheit in der Neumondbestimmung kommt auch


[Anfang der Fußnote] ihnen deshalb vorgeschrieben, daß sie bis zum 30. Elul auf das Eintreffen der Sendboten zu warten hätten; wurde ihnen bis zu diesem Tage keine Kenntnis, so hatten sie noch einen weiteren Tag heilig zu halten.

1) Zuckermann, Materialien, S. 36—38.

2) Erachin II 4.

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durch die Verschwiegenheit zum Ausdruck, welche den Mitgliedern des Kalenderrates anbefohlen war; man wollte damit dem Mißtrauen vorbeugen, das die Öffentlichkeit in das Verfahren des Gerichtshofs hätte setzen können. Allmählich führte aber dieses primitive Ver­fahren doch zu einer annäherungs­weisen Kenntnis der mittleren Monats­länge, und es war daher naheliegend, daß man sich nicht mehr ganz und gar auf die Beobachtung bzw. auf die bloßen Zeugen­aussagen verließ, sondern diese letztere durch eine Rechnung zu kontrol­lieren begann. Abgesehen von der Nachricht, daß zu Esras Zeit der Monat Elul nie vollzählig gewesen sei (was auf eine Regulierung durch Rechnung schließen ließe), welche Nachricht aber bloß Vermutung ist, erscheinen in einer Boraitha1 bestimm­tere Angaben, welche dartun, daß man der Kenntnis der mittleren Länge des Mondjahrs näher kam und sie bei der Bestimmung der Neumondstage auch ver­wertete2. Beobachtung und Rechnung traten wahr­scheinlich schon vor der Zerstörung des zweiten Tempels miteinander in Verbindung, obwohl man der Beobachtung noch den Vorzug gab. Nur in den Zeiten der Not war das Synedrium gezwungen, sich auf eine Voraus­berechnung allein zu verlassen. Dies soll nament­lich zur Zeit der Hadrianischen Judenverfolgung (135—140 n. Chr.) der Fall gewesen sein, als R. Akiba das Patriarchat verwaltete; damals mußte man die Neumond­bestimmungs­methode nach Zeugen­aussage aufheben, und der nach Lydda geflüchtete Rat hat sich angeblich mit der Rechnung beholfen. Als Antoninus Pius die Hadrianischen Edikte aufgehoben hatte und die Flüchtlinge nach Palästina zurückkehrten, versuchten sieben Schüler R. Akibas, da das Synedrium noch keinen ständigen Sitz gewonnen hatte, auf eigenes Wissen hin den in Unordnung geratenen Kalender zu regulieren. Als aber R. Simon b. Gamaliel II. Patriarch wurde, kehrte man wieder zu der althergebrachten Weise der Neumond- und Schaltungs­bestimmung zurück.

Die Einschaltung ist in der zweiten Periode der jüdischen Zeitrechnung nicht mehr so primitiv wie in der ersten. Während man in der letzteren das Bauernjahr notdürftig nach dem Stande der Gerste und der Obst- und Weinlese regulierte, nahm man nun auf den jährlichen Lauf der Sonne mehr Rücksicht. Dadurch gelangten


1) Rosch haschana 6 b, 20a, Sukka 54, Sabbat 87 b, Erachin 9b. — R. Schemajah sagt, das Wochenfest könne auf den 5., 6., 7. Siwan fallen, je nachdem das Jahr 355, 354, 353 Tage habe.

2) R. Gamaliel II. (90—110 n. Chr.), der sich durch Kenntnis der Astro­nomie auszeichnete, kannte die Monatslänge wahrscheinlich schon ziemlich gut, da er einst, als das Volk auf Zeugenaussagen hin den Gerichtshof zur Heiligung des 29. Tages bewegen wollte, dagegen Einspruch erhob und dies rechnerisch be­gründete.

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die Ordner des Kalenders zur Aufstellung der vier Tekuphoth (Jahres­punkte). Es kam jetzt nicht nur darauf an, daß man beim Passah reife Gerste opfern konnte, sondern auch — wegen des Laubhüttenfestes —, daß die Sonne dann in ihren Herbstpunkt (Tekupha Tišri, entsprechend dem Zeichen der Wage) getreten war. Die Berücksichtigung dieser zwei Bedingungen genügte, um eventuell die Einlegung eines Schalt­monats zu veranlassen; es wurde aber auch ein drittes Moment, daß man nämlich am Wochenfeste die Erstlinge der Baumfrüchte zu opfern habe, in Betracht gezogen. Sah also der Gerichtshof bei Begehung der Felder, daß die Feldfrüchte noch nicht reif sein würden bis zur Passah­zeit und daß auch die Baumfrüchte nicht so weit gewachsen wären, wie sie sonst zur Passahzeit sich zu zeigen pflegten, so schaltete er das Jahr auf diese beiden Kennzeichen hin; bei Berücksichtigung nur einer Bedingung mußten andere Nebenumstände zur Entscheidung mitwirken. Es kam nur der Stand der Felder in Palästina, nämlich Judäa, Peräa und Galiläa in Betracht1, wie überhaupt die Einschaltung nur vom Synedrium in Palästina vorgenommen werden durfte. In Hungerjahren, Sabbat­jahren und Erlaßjahren vermied man eine Ein­schaltung. Den Schaltmonat setzte man naturgemäß hinter den letzten Monat des Jahres, den Adar, und benannte demgemäß den Schalt­monat als Adar II. Ob ein Monat einzuschalten sei, hatte das Syn­edrium in der Regel noch im Monat Adar; vor dem 30. Adar, bekannt zu geben; im Nisan durfte im allgemeinen das Jahr nicht mehr ge­schaltet werden, doch war bei besonderen Umständen der Beschluß der Schaltung gleich nach Neujahr erlaubt, Adar II blieb aber dann der Schaltmonat2. Das Synedrium war verpflichtet, die Verhandlungen über die Schaltung mit Sorgfalt zu führen; der Patriarch selbst präsidierte dabei, in seinem Verhinderungsfalle mußte über die ge­faßten Beschlüsse seine Bestätigung eingeholt werden. Die Annahme der Beschlüsse in den Sitzungen erfolgte, nachdem Gründe und Gegen­gründe gehört worden waren, durch Abstimmung der Mitglieder. Seit R. Simon b. Gamaliel gehörten zur Entscheidung der Schaltung 7 Richter: mit dreien begann die Beratung, zu einer eventuellen


1) Galiläa und das Ausland kamen erst in Betracht, wenn es wegen irgend eines Hindernisses nicht möglich war, die Einschaltung in Judäa zu voll­ziehen. Einige Fälle vom Einschalten im Auslande werden gemeldet (s. Zucker­mann, Materialien, S. 13; über die verschiedenen Einschaltungsbedingungen vgl. daselbst S. 39—45). Auch im Talmud ist das eigentliche Palästina immer Judäa, das unter den 3 Provinzen den Vortritt hat und auf das unmittelbar die Neumond­bestimmung, Schaltung usw. sich beziehen.

2) Über die unbegründete Vermutung, daß auch der Monat Elul jemals Schaltmonat gewesen sein könnte, s. B. Cohn, Der zweite Elul (Zeitschr. d. deutsch. morgenl. Ges., LIX, 1905, S. 622), und D. Sidersky, La prétendue intercal. d'un second Eloul (Revue des Études juives, T. LVIII, 1909, p. 293)

[§ 146. Der Papyrusfund von Assuan. 45]

Debatte wurden 2 weitere Mitglieder beigeordnet; konnten diese fünf nicht zu einer Einigung gelangen, so wurden noch 2 Mitglieder hinzu­gezogen, die Beschlüsse mußten mit einer Majorität von 4 Stimmen durchgegangen sein.

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