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[192 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

§ 174. Zählung der Jahre. Die römischen Ären.

In diesem Paragraphen soll nur der eigentlichen Ären und der hauptsächlichsten Jahres­zählungen, welche von historischen Punkten ausgehen, gedacht werden; die Zählung nach Amtsjahren (Konsular­jahren) wird in § 182 abgehandelt werden.

Den natürlichsten Anknüpfungspunkt, die Jahre zu zählen, bot den Römern die Gründungszeit ihrer Hauptstadt. Es finden sich also bei den römischen Schriftstellern verschie­dene Versuche vor, das Gründungsjahr Roms zu ermitteln, aufgebaut auf mythischen, ge-

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schichtlichen und offiziellen Grundlagen. Keines dieser Daten, mit Ausnahme des von Varro, ist die Basis einer kontinuierlichen Jahres­zählung geworden. Nur in der Rechnung des Cato hat man außer­dem eine besondere Ära erblicken wollen; da letztere Annahme ein noch zweifel­hafter Gegenstand ist1, und da den übrigen Daten der Begriff Ära nicht zukommt, so begnüge ich mich damit, die haupt­sächlichsten Ansätze des Gründungsjahres Roms anzugeben:

Ennius: 700 Jahre vor seiner Zeit [Varro, de re rustica III 1] entsprechend etwa 880—870v. Chr.
Timaios: 38 Jahre vor Ol. 1 = 814 [Dionys. I 74]
Calpurnius Piso [Censorin. de die nat. XVII 13] = 759 (fraglich)
Eutrop [Eutrop. II 9] unter d. J. 464 = 759
Varro [Censorin. de die nat. XXI] Ol. 6, 3 = 754
Porcius Cato [Dionys. I 74] 432 Jahre nach der Einnahme Trojas Ol. 7, 1 = 752
Eratosthenes, Polybius, Nepos u. a. Ol. 7, 2 = 751 [Dion. 174, Solin. I 27]
Fabius Ol. 8,1 [Dion. I 74, Solin. I 27] = 748
Cincius Alimentus [Dionys. 174] Ol. 12,4 = 729

Hierzu ist noch zu bemerken, daß die Verschiedenheit der Ansätze wahrscheinlich auf Differenzen in der Annahme der Zahl der Königs­jahre zurückgeht (es werden 239—244 Jahre dafür angenommen); von den extremsten Gründungszahlen abgesehen, liegen dann die Angaben für die Zeit der Errichtung der Republik zwischen den Jahren 510 bis 506 v. Chr. Die Gründungsjahre des Timaios und des Cato hängen mit Annahmen über die Zeit der Eroberung Trojas zusammen; der erstere läßt Rom (gleichzeitig mit Karthago) nach der Zerstörung Trojas von dem umherirrenden Aeneas gegründet sein; der zweite stützte sich auf die im Altertum sehr verbreitete Angabe des Eratosthenes, nach welcher der Fall Trojas 1184 v. Chr. stattgefunden hätte2.


1) S. unter „Literatur“ § 190 (Ären).

2) Ausführliches über die verschiedenen Gründungsjahre s. bei Holzapfel, Röm. Chron., S. 164—249.

Ginzel, Chronologie II. 13

[194 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

Neben diesen ephemer vorkommenden Jahreszählungen finden sich bei den alten Autoren Datierungen, die auf andere ebenfalls zurück­liegende Ausgangspunkte Bezug nehmen. So die Zählungen von der Zeit der Vertreibung der Könige (post reges exactos oder expulsos), von denen die älteste1 die des Dionys. Halic. ant. I 74 aus den tabulae censoriae vom Census 392 v. Chr. sein soll (μετὰ τὴν ἐϰβολὴν τῶν βασιλέων ἑνὸς δέοντι εἰϰοστῷ ϰαὶ ἑϰατοστῷ ἔτει). Andere Beispiele bieten Varro, de re rust. I 2, 9: post reges exactos annis CCCXLV; Cicero, Brutus 16, 62: anno X post reges exactos; Cicero pro Cornel. bei Ascon. p. 67: anno XVI post reges exactos; Tacitus, Annal. XI 22: LXIII anno post Tarquinios exactos. — Ferner kommen vor: Datie­rungen (d. h. Intervalle) nach den Jahren seit den Volkstribunen, post secessionem plebis (Livius III 30, 7: XXXVI anno a primis tribuni plebis decem creati sunt), post primum consulem plebeium (Livius VII 18, 1: ablato post XI annum a plebe consulatu patricii consules ambo ex interregno magistratum iniere), nach den Jahren der puni­schen Kriege, nach Beginn der Samniterkriege, Zurückrechnung von Kriegen (Plinius, Hist. nat. VII 60, 213: ante XII annos quam cum Pyrrho bellatum est), vielfach nach der Verheerung Roms durch die Gallier u. a.

Als eigentliche Ären können nur 2 oder 3 betrachtet werden: 1. Die varronische Ära. Den Ausgangs­punkt derselben bildet das obenerwähnte Gründungsjahr Roms des M. Terentius Varro, nämlich Ol. 6,3, welchem Ansätze das vom Juli 754 bis zum Juli 753 v. Chr. reichende Jahr entspricht. Nach einer allgemein angenommenen Tradition wurde der Gründungstag auf das Frühlingsfest der Parilien XI. Kal. Mai. = 21. April (s. oben S. 185) gesetzt. Die Epoche der varronischen Ära ab urbe condita (u. c.) ist daher der 21. April 753 v. Chr. Schon früher als Varro berechnete Pomponius Atticus (46 v. Chr.) das Gründungsjahr Roms auf Ol. 6, 3, wie aus Solinus hervorgeht, welcher dem Atticus diesen Ansatz zuschreibt; und aus dem um dieselbe Zeit (47 v. Chr.) von Atticus verfaßten Liber annalis (einer Art Eponymen­verzeichnis oder Zeittafel), dessen sich Cicero bedient, obwohl er sonst nicht varronisch rechnet2. Varro folgte erst


1) Das Alter der Aufzeichnungen des Zensorenprotokolls ist allerdings nicht zweifelfrei, s. Holzapfel, Röm. Chron., S. 47 A. 1).

2) Solinus I 27: Romam — placet conditam — Pomponio Attico et M. Tullio olympiadis sextae anno tertio. — Cicero, Brutus 18, 72: Hic Livius primus fabulam C. Claudio Caeci filio et M. Tuditano consulibus docuit, anno ipso ante quam natus est Ennius, post Romam conditam autem quartodecimo et quingentesimo (514 = 240 v. Chr.), ut hic ait, quem nos sequimur (514 + 239 = 753). — 74: Haec si minus apta videntur huic sermoni. Brute, Attico adsigna, qui me inflammavit studio illustrium hominum aetates et tempora persequendi (Hinweis auf den oben genannten Liber annalis).

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in der 43 v. Chr. von ihm verfaßten Schrift de gente populi Romani den Rechnungen des Atticus und des (sogleich zu erwähnenden) Tarutius über das Alter Roms1 Plinius (H. n.) und Censorin (de die nat.) bedienen sich in einer Reihe von Datierungen der Ära Varros. Über die Art und Weise, wie man auf die Epoche 21. April 753 v. Chr. gelangte, variieren in einiger Hinsicht die Meinungen. Die varronische Ära fußt auf den sog. kapitolini­schen Fasten (einem nach Dezennien fortschreitenden Beamten­verzeichnis), in welchen für die Königszeit 243 Jahre angenommen werden. Nach diesen Fasten zählte Atticus die Jahre der Republik, für die Königszeit setzte er aber, einer in der Kaiserzeit allgemein üblichen Annahme zufolge, um 1 Jahr mehr, 244 Jahre oder 61 Olympiaden. Varro ging von irgend einem Jahre, dessen Olympiade feststand, mit derselben Annahme bis auf die Gründung Roms zurück, indem er die Listen der Magistrats­jahre benützte und wahrscheinlich jedes Magistratsjahr einem Olym­piadenjahre gleichsetzte. Das Jahr 1 seiner Ära fand er = Ol. 6, 4, das Gründungs­jahr selbst daher Ol. 6, 3. Auf Ol. 6, 4 führt auch die Angabe bei Censorin2, daß das 1014. Jahr der Olympiadenära (d. h. Ol. 254,2) gleich dem 991. varronischen Jahre sei. Um 990 Jahre oder 247 Olympiaden 2 Jahre zurück, gibt 1 varr. = Ol. 6, 4. — Der schon erwähnte L. Tarutius, ein Freund des Varro, wurde von letzterem befragt, ob sich nicht, wie aus dem Tage und der Stunde der Geburt der Menschen deren Schicksale, so aus dem Lebens­berichte des Romulus das Datum seiner Geburt berechnen lasse. Tarutius habe darauf hin Rechnungen angestellt und gefunden3: für die Zeit der Konzeption des Romulus die Stunde einer Sonnenfinsternis, die


1) Arnobius, Advers. nationes V 8: Varro in librorum quattuor primo, quos de gente conscriptos Romani populi dereliquit, curiosis computationibus edocet ab diluvii tempore ad usque Hirti consulatum et Pansae (711 u. c.  = 43 v. Chr.) annorum esse milia nondum duo.

2) Censorin c. XXI 4: De tertio tempore (d. h. betr. des dritten Zeitalters in der Geschichte Roms) fuit aliqua inter auctores dissensio in sex septemve tan­tummodo annis versata, sed hoc quodcumque caliginis Varro discussit, et pro cetera sua sagacitate nunc diversarum civitatium conferens tempora, nunc defectus eorumque intervalla retro dinumerans eruit verum lucemque ostendit, per quam numerus certus non annorum modo sed et dierum perspici possit. secundum quam rationem, nisi fallor hic annus, cuius velut index et titulus est Pii et Pontiani consulatus (238 n. Chr.), ab Olympiade prima millesimus est et quartus decimus, ex diebus dumtaxat aestivis, quibus agon Olympicus celebratur; a Roma autem condita DCCCCXCI, et quidem ex Parilibus, unde urbis anni numerantur.

3) Plutarch, Romul. 12: .... ῾Ρωμύλου σύλληψιν ἔτει πρώτῳ τῆς δευτέρας ὀλυμπιάδος, ἐν μηνὶ ϰατ᾽ Αἰγυπτίους Χοιὰϰ τρίτῃ ϰαὶ εἰϰάδι τρίτης ὥρας, ϰαϑ᾽ ἣν ὁ ἥλιος ἐξέλιπε παντελῶς· τὴν δ᾽ ἐμφανῆ γένεσιν ἐν μηνὶ Θωὺϑ ἡμέρᾳ πρώτῃ μετ᾽ εἰϰάδα περὶ ἡλίου ἀνατολάς. Κτισϑῆναι δὲ τὴν ῾Ρώμην ὑπ᾽ αὐτοῦ τῇ ἐνάτῃ Φαρμουϑὶ μηνὸς ἱσταμένου μεταξὺ δευτέρας ὥρας ϰαὶ τρίτης.

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[196 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

dritte des 23. Choiak Ol. 2, 1; für die Zeit der Geburt den Sonnen­aufgang des darauf­folgenden 21. Thoth, und für die Erbauung Roms den 9. Pharmuthi (Ol. 6, 3). Da als Erbauungstag der Stadt, wie oben bemerkt wurde, allgemein — auch von dem unten zitierten Plutarch („Die Römer feiern diesen Tag, auf den das uralte Hirten­fest Parilia trifft, und nennen ihn den Geburtstag der Stadt“, a. a. O.) — die Parilien, 21. April angenommen werden, so müßte die Gleichung 21. April = 9. Pharmuthi für das Jahr 753 v. Chr. gegolten haben. Es ist zweifel­haft, ob dieses Datum und die beiden anderen ägyp­tischen 23. Choiak Ol. 2, 1; 21. Thoth Ol. 2, 2 nach dem Wandeljahre (dessen Epoche der 26. Februar 747 v. Chr., s. I 143) oder nach dem festen alexandrini­schen Jahre (s. I 224 f.) zu verstehen sind. Der 9. Pharmuthi Ol. 6, 3 wäre nach dem Wandeljahre der 4. Oktober, nach dem alexandrinischen der 4. April 753. Das erstere nehmen Unger und Matzat an; Soltau dagegen geht von der alexandrini­schen Datierung aus und hat auf Grund der letzteren auch die Sonnen­finsternisse nachzu­weisen versucht, welche durch Rückrechnung von bekannten oder aus ägyptischen Nachrichten geschöpften Sonnenfinster­nissen1 mittels der chaldäi­schen Finsternis­periode (s. I 43) für die Tage der Konzeption des Romulus und der Gründung der Stadt ge­wonnen worden sein sollen. Die weiteren von Tarutius berechneten Kon­stellationen2 lassen sich mit den erwähnten Datierungen nach dem Wandeljahr nicht in Übereinstimmung bringen, da die Sonne am 4. Oktober (9. Pharmuthi) nicht im Stier, sondern nur in der Wage stehen konnte3. Soltau nimmt deshalb ein früheres Gründungsdatum des Tarutius, 24. April 754 (Julian.), und ein geändertes vom


1) Daß man in der Kaiserzeit Finsternisse mittels astronomischer Perioden aus beobachteten oder historisch überlieferten Finsternissen zurück­zuberechnen versuchte, geht aus der vorher zitierten Stelle bei Censorin hervor; ein solches Verzeichnis anderswo beobachteter Finsternisse soll um 500 u. c. der Astronom Konon zusammengestellt haben (Seneca, Nat. quaest. VII 3. 3: defectiones quidem solis observatas ab Aegyptiis collegit). Die von Plutarch (a. a. O.) erwähnte „Tafel“ (πίναξ) war wahrscheinlich ein ebensolches Verzeichnis, welches Tarutius benützt hat.

2) Cicero, De div. II 47. 98: L. Tarutius Firmanus, familiaris noster, in primis Chaldaicis rationibus eruditus, urbis etiam nostrae natalem diem repetebat ab iis Parilibus, quibus eam a Romulo conditam accepimus, Romamque in iugo (Zeichen der Wage) cum esset luna, natam esse dicebat nec eius fata canere dubitabat.Solinus 1: Romulus auspicato fundamenta murorum iecit duodeviginti natus annos XI. Kal. Maias .... Iove in piscibus, Saturno Venere Marte Mercurio in scorpione, sole in tauro, luna in libra constitutis.Lydus, De mens. I 14: ἡλίου μὲν Ταύρῳ, σελήνης δὲ Παρϑένῳ (Zeichen der Jungfrau), Κρόνου δὲ Ζυγῷ, Διὸς δὲ Λέοντι, Ἄρεος Ζυγῷ, Ἀφροδίτης Ταύρῳ, Ἑρμοῦ Κριῷ. — Manilius 4, 773: qua (Libra) condita Roma.

3) Der Eintritt der Sonne in das Zeichen der Wage fand im Jahre 753 v. Chr. für Rom am 30. September etwa um 1h abends statt.

[§ 174. Zählung der Jahre. Die römischen Ären. 197]

4. April 753 an, durch welche auch die von Plutarch (Romul. 12)1 erwähnte, angeblich bei der Erbauung Roms stattgefundene Sonnen­finsternis in Einklang gebracht werden soll. Die beiden anderen Konstellationsdaten 23. Choiak und 21. Thoth seien ebenfalls alexan­drinisch, = 19. Dezember resp. 18. September zu nehmen; das letztere Datum erkläre sich daraus, daß aus Devotion gegen den Imperator Augustus dessen Geburtstags­konstellation (beim Eintritt der Sonne in die Wage 23. September julian.) auf Romulus übertragen worden sei2. Die Annahme alexandrinischer Datierung darf aber für die Zeit des Tarutius (46 v. Chr.) bezweifelt werden, da die Einführung des festen alexandrinischen Jahres erst 30 oder 26 v. Chr. erfolgte3. — Die Entstellung der varronischen Ära gehört, wie aus dem Vorstehenden ersichtlich ist, ganz der Kaiserzeit an. Zählungen nach derselben finden sich, außer bei den schon oben angeführten Plinius und Censorin, bei Dio (und dem ihm folgenden Zonaras), sowie hier und da bei Verrius Flaccus und Gellius.

Bei der Reduktion von varronischen Jahren auf die der christ­lichen Ära wäre eigentlich zu beachten, daß das Jahr 1 varr. nicht ganz mit dem Jahre 753 v. Chr. zusammenfällt, sondern, da es vom 21. April ab läuft, von letzterem fast um 4 Monate verschieden ist. Man vernachlässigt aber meist den verschiedenen Jahranfang des var­ronischen und christlichen Jahres und setzt 1 u. c. = 753 v. Chr. Da also das Jahr varr. = 754 v. Chr., so erhält man das christliche Jahr eines gegebenen varronischen Jahres, dessen Jahreszahl 753 nicht übersteigt, indem man die gegebene Jahreszahl von 754 abzieht. Das varronische Jahr 280 z. B. ist = 474 v. Chr.; ebenso hat man christ­liche Jahre von 754 abzuziehen, um varronische zu bekommen. Das Jahr 1 n. Chr. ist = 754 varr.; bei varronischen Jahren größer als 753 hat man daher von der varronischen Jahreszahl 753 abzuziehen, um Jahre der christlichen Ära zu erhalten, z. B. 991 varr. = 238 n. Chr. Beim Vergleichen der varronischen Jahre mit den Jahren der Olym­piaden handelt es sich um die Differenz von einem halben Jahre, da die Olympiaden­jahre im Sommer anfangen; das dem Olympiaden­jahre 19, 1 entsprechende Jahr 50 varr. dauert etwa vom Juli 704 bis Juli 703 v. Chr. Gegebene varronische Jahre verwandelt man in Olympiadenjahre, indem man die gegebenen Jahre durch Division mit 4 in Olympiaden und Jahre zerlegt und den Quotienten und Rest


1) ... ἐϰείνην δὲ τὴν ἡμέραν, ᾗ τὴν πόλιν ὁ ῾Ρωμύλος ἔϰτιζεν, ἀτρεϰῆ τριαϰάδα τυχεῖν λεγουσι· ϰαὶ σύνοδον ἐϰλειπτιϰὴν ἐν αὐτῇ γενέσϑαι σελήνης πρὸς ἥλιον, ἣν εἰδέναι ϰαὶ Αντίμαχον οἴονται, τὸν Τήϊον ἐποπιόν, ἔτει τρίτῳ τῆς ἕϰτης ὀλυμπιάδος συμπεσοῦσαν.

2) Im Jahre 63 v. Chr. trat die Sonne am 26. September um 5h morgens in das Zeichen der Wage. — Vgl. Soltau, R. Chr. 435 u. Holzapfel, R. Chr. 317 A. 1).

3) Mommsen, R. Chr. 265 A. 16); Böckh, Die vierj. Sonnenkreise d. Alten, 280 f.

[198 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

zu Ol. 6,3 addiert; z. B. 50 varr. : 4 = 12 Olymp. + 2 Jahre, hierzu 6 Ol. 3 Jahre, macht 18 Olymp. 5 Jahre oder Ol. 19,1; umgekehrt findet man aus der Angabe Ol. 19, 1 durch Subtraktion von Ol. 6, 3 den Rest Ol. 12, 2 = 48 + 2 Jahre = 50 varr. — Die Gleichungen zwischen varronischen Olympiadenjahren und Jahren der julian. Ära findet man bis 1053 varr. in Tafel V am Schlüsse dieses Buches. — Die varronische Ära ist nur eine theoretische Jahreszählung; in be­zug auf die Amtsjahre der Konsuln, wenigstens jene der älteren Zeit, darf man sie nicht zu Reduktionen anwenden. Hierüber s. § 182. 2. Die kapitolinische Ära. Diese beruht auf den kapito­linischen Fasten, welche, wie oben bemerkt, für die Königsjahre nur 243 Jahre zählen (statt 244), ist also eigentlich nur eine Abart der varronischen Ära. Man erhält nach dieser Ära (s. oben S. 194) also das Gründungs­jahr der Stadt Ol. 6, 4 = 753 v. Chr., und danach 1 u. c. = Ol. 7, 1 = 752 v. Chr.; die kapitolinische Ära zählt ein Jahr weniger als die varronische. Wie die letztere Ära gehört auch die kapitolinische Zählung der Kaiserzeit an. Zur offiziellen Geltung scheint sie um 720 oder 718 varr. (34 oder 36 v. Chr.) durch die Aufstellung der kapitolini­schen Magistratstafel an der durch Cn. Domitius Calvinus neuerrichteten Regia1 gekommen zu sein. An der alten Regia war wahrscheinlich die Magistratstafel mit der früheren Jahreszählung angebracht, von der selbst noch spät lebende Schrift­steller Gebrauch machten, also Kenntnis gehabt haben müssen. Die beiden oben­genannten Ären werden ohne Bevorzugung der einen oder der anderen von den römischen Autoren gebraucht; Solinus und Macrobius gebrauchen die kapitolinische Zählung, Tacitus hat ab­wechselnd die kapitolinische und die varronische Ära; im ganzen über­wiegt bei den Schriftstellern der Kaiserzeit die varronische2. Aus den in Stein gehauenen Priesterlisten aus dem 2. und 3. Jahrh. n. Chr. ist ersichtlich, daß in dieser späten Zeit noch beide Ären neben­einander angewendet wurden, ob nach einem Prinzip und nach welchem, ist fraglich3.


1) Bruchstücke dieser Tafel befinden sich jetzt in der Sammlung des Palazzo dei Conservatori auf dem Kapitol. Dio Cassius (XLVIII 42, 5) setzt den Neubau der Regia schon unter 715 varr., doch kehrte Domitius, der bis 718 Statthalter in Spanien war, erst 718 nach Rom zurück.

2) Beispiele für die verschiedene Anwendung beider Zählungen s. bei Holzapfel, R. Chr. 181 und Mommsen, R. Chr. 14.3.

3) So sind die im Corp. Inscr. Latin. VI n. 1984 vermerkten Jahre teils nach der varronischen Ära, teils nach der kapitolinischen gezählt; Corp. Inscr. Lat. VI n. 1991 (= XIV n. 2393) Zeile 3 z. B. ist 932 p. u. c. = 180 n. Chr., Zeile 7 aber 953 p. u. c. = 200 n. Chr. Der Epocheunterschied zwischen den Stadtjahren (21. April) und den Kalender- oder Amtsjahren ist nicht die Ursache der Differenzen, wie aus anderen Datierungen (z. B. ebd. VI n. 2001. 2004) hervorgeht.

[§ 174. Zählung der Jahre. Die römischen Ären. 199]

3. Viel älter als die beiden vorgenannten Ären ist die Zählung nach der kapitolinischen Tempelweihe. Plinius berichtet1 daß Cn. Flavius, welcher im Jahre 450 u. c. kurulischer Ädil war, der Concordia eine Kapelle stiftete und an derselben eine eherne Tafel anbringen ließ mit der Inschrift, die Weihung der Kapelle habe stattgefunden CCIIII annis post Capitolinam dedicatam; wie Plinius hinzufügt, soll letzteres Datum dem Jahre 449 der Stadt gleichkommen. Die Auffassung, welcher die Stelle des Plinius bei den modernen Chronologen begegnet, ist geteilt und es bleibt unsicher, ob man das Jahr 245 varr. oder 246 varr. als das erste dieser Jahreszählung zu betrachten hat. Nach der Überlieferung des Annalisten Cincius (s. Livius VII 3, 8) hat die Weihung des Tempels im ersten Jahre der Republik, unter dem Konsulate des Horatius stattgefunden; man nennt die Ära der Tempelweihe, da sie in die Zeit fällt, wo das Land von dem Königtum befreit wurde, daher auch die römische Frei­heitsära.

Was die etwa vor den Ären ab urbe condita übliche Zählung der Jahre anbelangt, so herrscht darüber gegenwärtig in der Forschung ebenfalls noch keine Überein­stimmung. Bei der annalistischen Zählung, welche uns bei einzelnen Schriftstellern entgegentritt, spielt die Auf­fassung, welche man den Dezemvirats­jahren, den sog. Diktatorenjahren (421, 430, 445, 453 varr.) und Anarchiejahren (379—383 varr.) gibt, die entscheidende Rolle. Soltau ist der Ansicht, es habe nur eine annalistische Ära gegeben; sie weicht von der varronischen ab, indem ein drittes Dezemviratsjahr gerechnet wird (daher die darauf folgenden annalistischen Jahre um 1 größer sind als die varronischen) und die Diktatoren­jahre nicht mitgezählt werden. Holzapfel findet Spuren einer von der varronischen abweichenden Ära, welche die offizielle gewesen sein soll, bei Livius und Cicero. Andere nehmen eine Mehrheit solcher ehemaligen annalistischen Zählungen an. Zur sicheren Be­gründung der verschie­denen Ansichten reicht aber offenbar die Zahl der Nachweise von Besonderheiten, die man bei einzelnen Autoren in der Jahreszählung findet, nicht hin.

Schließlich ist es nicht unwichtig, mit einigen Bemerkungen darauf hinzuweisen, in welchem Sinne im allgemeinen die Angaben der römi­schen Autoren bei der Jahres­zählung zu verstehen sind2. Bei bloßen


1) Plinius, Hist. nat. XXXIII 1, 19: Flavius vovit aedem Concordiae, si populo reconciliasset ordines, et, cum ad id pecunia publice non decerneretur, ex multaticia faeneratoribus condemnatis aediculam aeream fecit in Graecostasi, quae tunc supra comitium erat, inciditque in tabella aerea factam eam aedem CCIIII annis, post Capitolinam dedicatam, ita CCCCXXXXVIIII a condita urbe gestum est et primum anulorum vestigium exstat. — Über die Literatur, die sich betr. der kapitolinischen Ära entwickelt hat, s. die Nachweise in § 190.

2) Näheres besonders bei Soltau, R. Chr. 249—258; Holzapfel, R. Chr. 353—356.

[200 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

Intervallangaben der Zeit, z. B. wieviel Tage zwischen zwei gegebenen Daten oder wieviel Jahre zwischen zwei bestimmten Jahren liegen, ist die angegebene Zahl als absolute Zahl anzusehen, d. h. weder der Ausgangstermin noch der Endtermin sind darin inbegriffen. Gewöhn­lich wird die absolute Zahl durch annis (diebus) interiectis, intervallo annorum oder dgl. ausgedrückt. z. B. Cicero, Brutus 63, 229: (über Hortensius) L. Crasso Q. Scaevola consulibus (659 varr.) primum in foro dixit ...., est autem L. Paulo C. Marcello consulibus (704 varr.) mortuus, ex quo videmus eum in patronorum numero annos quattuor et quadraginta fuisse (44 Jahre zwischen 660—703 varr.). — Bei der Angabe der Zeit, die zwischen zwei Ereignissen (Jahresepochen) liegt, wird diese entweder durch die Grundzahlen angegeben (wieviel Jahre zwischen den beiden Jahresepochen liegen) oder mittels der Ordnungs­zahl (das wievielte Jahr die zweite Jahresepoche von der ersten an gerechnet ist). Im ersteren Falle wird, wie es in der Natur der Sache liegt, der Endtermin mit in die Zahl der Jahre eingerechnet, der Ausgangstermin aber nicht; z. B. Livius XXX 44, 1 (553 varr.): annis ante quadra­ginta pax cum Carthaginiensibus postremo facta erat Q. Lutatio, A. Manlio cons. (513 varr.), bellum initum annis post tribus et viginti p. Cornelio, T. Sempronio cons. (536 varr.). In dem anderen Falle, wo man durch eine Ordnungszahl die spätere Jahres­epoche angibt, kann entweder nur der Endtermin eingerechnet sein, oder es können beide Termine, Anfang und Ende, eingeschlossen werden. Cato bezeichnet z. B. das Jahr der Belagerung von Sagunt (535 varr. = 219 v. Chr.) als das 22. Jahr nach Beendigung des 1. punischen Krieges (513 varr.)1; hier ist also nur der Endtermin eingerechnet. Dagegen heißt es bei Livius z. B. (VII 27, 5) unter 408 varr.: tertio anno post Satricum restitutum a Volscis (406 varr.) M. Valerius Corvus iterum consul cum C. Poetelio factus; in dieser Ausdrucksweise sind beide Termine berücksichtigt. Um sich also in solchen Fällen, wo die Ordnungszahl bestimmend ist, richtig ent­scheiden zu können, wird man die Gewohnheit des betreffenden Schrift­stellers, Zwischenzeiten zahlenmäßig anzugeben, durch Analysis seiner Werke zu studieren haben. Holzapfel meint, daß in der älteren Zeit die Gepflogenheit bestanden habe, den Anfangstermin auszuschließen und den Endtermin einzu­rechnen; die Art, beide Termine einzurechnen, sei erst in der Kaiserzeit aufge­kommen. Wie aber Matzat und Soltau bemerken, ist die Ursache der verschiedenen Zählung mit


1) Nonius s. v. duodevicesimo p. 100: Cato in quarto originum: deinde duo et vicesimo anno post dimissum bellum, quod quattuor et viginti annos fuit, Carthaginienses sextum de foedere decessere. [Mit dem Vertragsbruche ist jeden­falls die Belagerung von Sagunt gemeint.]

[§ 175. Saecula und Lustra. 201]

Ordnungszahlen wahrscheinlich darin zu suchen, ob das Ereignis im Ausgangsjahre, von dem aus gerechnet wird, bereits gegen den Schluß dieses Jahres lag oder erst am Beginn des Ausgangs­jahres. Im ersteren Falle erklärt es sich dann, daß das Ausgangsjahr mit ein­gerechnet wird, und im zweiten, daß es ausgeschlossen bleibt.

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