Startseite Band II Inhalt Voriger § Ende Nächster § Register
[218 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

§ 177. Übersicht über die chronologischen Systeme.

Bevor wir auf die Entwicklung des altrömischen Jahres eingehen, wird eine kurze Übersicht über die chronologischen Systeme, welche seit Ideler (1825) auf diesem Gebiete aufgestellt worden sind, zweck­mäßig sein. Auf die Einwürfe, die diesen Systemen gemacht werden können, werde ich bei den einzelnen chronologischen Fragen zurück­kommen.

Als erster neuerer Versuch, die römische Chronologie zu erklären, ist das große (4bändige) Werk von Edward Greswell (1854) zu nennen. Dasselbe geht von einem den Römern eigentümlichen 304tägigen Mondjahre und einem von allen Völkern gekannten Sonnenjahre (ägyp­tisches Wandeljahr) aus; die zu den Erklärungen zu Hilfe genommenen Hypothesen sind aber so wunderlicher Art, daß das Werk, obwohl es sonst fleißig gearbeitet ist (die Quellenzitate z. B. sind vollständig), doch als ganz verfehlt angesehen werden muß.

[§ 177. Übersicht über die chronologischen Systeme. 219]

August Mommsen versuchte in verschiedenen Arbeiten (1856—58) chronologische Einrichtungen der Griechen auf das altrömische Jahr zu übertragen. So sei das letztere kein anderes gewesen als jenes nach dem metonisch-kallippischen Zyklus, ein Lunisolarjahr mit Schal­tung eines Mondmonats in jedem zweiten oder dritten Jahre. Das Amtsjahr (der Konsuln) dauerte nicht ein Kalenderjahr, sondern nur 12 Kalender­monate (kurzes Mondjahr), so daß je 34 Amtsjahre gleich 33 Kalenderjahren waren. Für die ersten vier Jahrhunderte sollten die römischen Daten von den späteren Antiquaren zyklisch zurück­berechnet sein.

Diese Aufstellungen Mommsens, welche mit der Überlieferung völlig in Konflikt kommen, wurden von dessen Bruder Theodor Mommsen nachdrücklich bekämpft (1858—59). Besonders stellte letzterer fest, daß das Amtsjahr immer das Kalenderjahr war, nur daß sich in der älteren Zeit der Antrittstag vielfach verschob, daß aber später (601 oder 532 u. c.) der Antrittstag fest wurde, also Amtsjahr und Kalenderjahr ins Gleichgewicht kamen, bis unter Caesar beide miteinander vollständig zusammen­fielen. Verschiedene Detail­fragen der römischen Chronologie (wie die Saecula, Lustra, Konsular­tafeln u. a.) wurden von Mommsen in so mustergültiger Weise be­antwortet, daß seine „Röm. Chronol.“ lange als grundlegend galt. Bedenklich blieben in der letzteren die Annahme der Sonnenfinsternis vom Jahre 400 v. Chr. als die des Ennius (s. oben S. 213), die Auf­fassung der kapitolinischen Nageleinschlagung als einer Säkularreihe (s. oben S. 204 f.), die Ansetzung der gallischen Invasion Roms auf 364 varr. = Ol. 98, 1 (= 388 v. Chr.), die gekünstelte Erklärung des zehnmonatlichen Jahres (s. § 178) u. a.

Huschke (1869) legte in seiner Darstellung des römischen Jahres das Hauptgewicht auf die Erklärung der Bezeichnung der Tage, indem er die Wichtigkeit des Kalenders als sakrale Institution hervorhob; seine Definitionen gehen aber hier und da viel zu weit; auch seine Vorstellungen von der Beschaffenheit des ältesten römischen Jahres sind sehr hypothetisch.

Hartmanns Schriften (seit 1859) zeichnen sich gegenüber der weitschweifigen Gelehrsamkeit Huschkes durch logischen Gedanken­gang und klare Darstellung aus. Seine römische Chronologie ist leider unvollendet geblieben (1882 herausgegeben von L. Lange). Als ihm eigentümliche Auffassungen sind hervorzuheben: daß der Ianuar ehe­mals (im Numa-Jahre) der erste Monat des Jahres und der Februar der auf den Dezember folgende Monat gewesen sei, und daß der Februar erst unter den Dezemvirn seine Stelle nach dem Ianuar er­halten habe; ferner daß das Zusammen­fallen der Nundinen mit den Nonen durch das Ein- und Ausschalten einzelner Tage verhindert

[220 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

worden sei. Betreffs des Amtsjahres stimmte Hartmann mit Th. Mommsen überein.

Unger entwickelte (seit 1879) eine Reihe von Gedanken, welche im Gegensatze zu den Ansichten der vorgenannten Autoren stehen. Insbesonders bekämpfte er die Theorie Th. Mommsens vom Amtsjahre. Für die Finsternis des Ennius suchte er andere Finsternisse als die von 400 v. Chr. und blieb zuletzt bei der Annahme jener vom 6. Mai 203 (s. oben S. 214). An seinen Ansichten hat er, trotz vielfacher gegne­rischer Kritik, festgehalten.

Matzat versuchte (seit 1884) in verschiedenen Schriften den Wirrnissen der römischen Chronologie durch eine bloß rechnerische Hypothese, welche sich auf die Finsternisse 21. Juni 400 und 14. März 190 v. Chr. (s. oben S. 212 f., 217) stützt, gerecht zu werden; danach wäre das römische Jahr ein Wandeljahr gewesen, dessen Anfang (Kalend. Martiae) alle Jahreszeiten durchlief. Diese Theorie ist von den meisten, besonders wegen der willkürlichen Behandlung der Triumphaldaten, zurück­gewiesen worden. Nur Seeck hat ihr in den Hauptpunkten beigestimmt.

Holzapfel (1885) richtete sein Bestreben darauf, die ursprüng­liche Magistratsliste herzustellen und mittels Untersuchungen über die Jahreszählung der alten Schrift­steller und Heranziehung verschiedener Synchronismen die Abweichungen der Amtsjahre von der alten Magi­stratstafel zu ermitteln und erlangte namentlich für die letzten drei Jahrhunderte vor Caesar bemerkenswerte Feststellungen. Als Ennius-Finsternis galt ihm die Sonnenfinsternis vom 12. Juni 391, später jene vom 18. Januar 402 v. Chr.

Soltau hat sich in einer großen Anzahl von Schriften (seit 1885) über alle Teile der römischen Chronologie geäußert. Den Kalender der Dezemvirn betrachtete er unter Annahme eines neuen Systems und eines 32jährigen Schaltungszyklus. Seine Auffassung über die Ennius-Finsternis wurde schon S. 214 berührt.

Speziell mit den Kalenderwirrnissen zur Zeit Ciceros und Caesars (65—43 v. Chr.) haben sich außer mehreren der vorgenannten Autoren noch Leverrier (1865), Zumpt (1873), Göler (1880), Bergk (1883) und in neuester Zeit (1906) Groebe beschäftigt. — An den Dis­kussionen über römische Chronologie beteiligt oder mit der Erklärung von Spezialfragen befaßt haben sich Nissen, Gelzer, Niese, Lange, Dessau, Thouret u. a.

Startseite Band II Inhalt Voriger § Anfang Nächster § Register Datenschutz/Impressum