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[§ 180. Die Zeitrechnung während der Republik. 241]

§ 180. Die Zeitrechnung während der Republik.

Das letzterwähnte Jahr (von den Chronologen vorcäsarisches Jahr, Jahr der Dezemvirn oder Jahr des Numa genannt) lernen wir aus den unten1 im Zusammenhange angeführten Berichten von Censorin, Macrobius und Varro kennen. Danach bildeten je 4 Jahre einen Zyklus, in welchem 2 gemeine Jahre zu 355 Tagen und 2 Schaltjahre zu 378 resp. 377 Tagen enthalten waren; der Zyklus faßte also im ganzen 1465 Tage. Die Monatslängen im gemeinen Jahre setzten


1) Censorin XX 6: Denique cum intercalarium mensem vingti duum vel viginti trium dieium alternis annis addi placuisset, ut civilis annus ad naturalem exaequaretur, in mense potissimum Februario inter Terminalia et Regifugium intercalatum est, idque diu factum priusquam sentiretur annos civiles aliquanto naturalibus esse maiores.Macrob. Saturn. I, 13, 12: Sed nondum hoc errore comperto per octo annos nonaginta quasi superfundendos Graecorum exemplo computabant dies, alternisque annos binis et vicenos, alternis ternos vicenosque inter­calantes expensubant intercalationibus quattuor. sed octavo quoque anno intercalares octo affluebant dies ex singulis, quibus vertentis anni numerum apud Romanos super Graecum abundasse iam diximus. 13: hoc quoque errore iam cognito haec species emendationis inducta est. tertio quoque octennio ita intercalandos dispensabant dies, ut non nonaginta sed sexaginta sex intercalarent, compensatis viginti et quattuor diebus pro illis, qui per totidem annos supra Grae­corum numerum creverant. 14: omni autem intercalationi mensis Februarius deputatus est, quoniam is ultimus anni erat, quod etiam ipsum de Graecorum imitatione faciebant ... 15: verum una re a Graecis differebant. nam illi confecto ultimo mense, Romani non confecto Februario sed post vicesimum et tertium eius diem intercalabant, Terminalibus scilicet iam peractis. deinde reliquos Februarii mensis dies, qui erant quinque, post intercalationem subiungebant, credo vetere religionis suae more, ut Februarium omni modo Martius consequeretur.Varro, de ling. l. VI, 13. (S. oben S. 227 Note 2.)

Ginzel, Chronologie II. 16

[242 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

sich in der schon oben (S. 231) angegebenen Weise folgendermaßen zusammen:

Martius31Tage September29Tage
Aprilis29 October31
Maius31 November29
Iunius29 December29
Quintilis31 Ianuarius29
Sextilis29 Februarius28

Die beiden Schaltjahre hatten, wie eben gesagt, 378 resp. 377 Tage: durch sie wurden also 23 Tage und 22 Tage gegen die beiden Gemein­jahre, zusammen also 45 Tage, eingeschaltet. Die Schaltung wurde nach den oben angeführten Autoren im Februar vorgenommen, zwischen dem alten Feste der Terminalien und dem Regifugium, welch letzterer Tag ein Erinnerungstag an die Vertreibung der Könige war; das Datum der Terminalien (s. oben S. 185, 228) war der 23. Februar. Mit dem letzteren Tage wurde also der Februar abgebrochen, es folgten dann die 23 resp. 22 eingeschal­teten Tage, worauf man die 5 restlichen Tage des Februar anhängte, so daß der Schaltmonat abwechselnd 28 und 27 Tage1 erhielt, wie nachstehend deutlicher gemacht ist:

Zahl der Tage
im
Bis Ende
Ianuar
Tage des
Februar
Schalt-
monat
Summe
1. Gemeinjahr327Tage 28355Tage
1. Schaltjahr327 2323 + 5378
2. Gemeinjahr327 28355
2. Schaltjahr327 2322 + 5377





1465Tage

Plutarch weicht von den Schriftstellern, wie wir schon (s. oben S. 230) gesehen haben, in der Angabe ab, daß der Schaltmonat — Mercedonius — 22 Tage gehabt habe und „ein Jahr ums andere nach dem Februar“ eingeschoben worden sei. Diese Erklärung ist aber nur eine künstliche. Auch die Bezeichnung Mercedonius für den Schaltmonat scheint eine bloß volkstümliche zu sein, da sich sonst nur dafür mensis intercalaris und intercalarius vorfindet. Dem Namen Mercedonius (oder Mercedinus) entspricht etwa „Zahlmonat“; angeblich wurde nach Cincius2 bei den alten Römern der November so genannt.


1) Die Stelle des Celsus in Justinians Digesten (mensis intercalaris constat ex diebus viginti octo; Dig. 50, 16; 98, 2) hat Mommsen (R. Chr. 23) widerlegt.

2) Lydus de mens. IV 144 [Wünsch].

[§ 180. Die Zeitrechnung während der Republik. 243]

weil in diesem Monate die Pachtgelder entrichtet wurden. Hartmann glaubt ver­muten zu dürfen, daß im ähnlichen Sinne der Schaltmonat Februar, der dem Anfange des März, des neuen Jahres vorausging, ein Zahlmonat für die Einlösung der letzten Zahlungsverbindlichkeiten im alten Jahre gewesen sein könne. — Merkwürdig ist, daß der Schaltmonat gewissermaßen den Februar durchbricht und hinter die Terminalien gesetzt wird. Hierüber sind verschiedene Vermutungen aufgestellt worden. Macrobius glaubt, die Verknüpfung der obigen Schalttage mit dem Februar habe gemäß der alten Sitte statt­gefunden (s. oben S. 241 Anm. 1), daß auf den Februar immer der Martius habe unmittelbar folgen müssen. Hartmann findet diesen Grund ebensowenig zureichend, wie die Ansicht von Huschke, nach welcher der Monat Februar ursprünglich nur 23 Tage gehabt hat und die 5 letzten Tage schon Einleitungs­tage zum neuen Jahr, dem Martius, sein sollen, so daß die Schaltung am Schluß des alten Jahres gestanden hätte. Er seinerseits meint, die Terminalien wurden gleich der Schaltung sowie den anderen Festen des Februar vorher ver­kündigt (die Schaltung während der Republik an den Nonen des Februar); als noch das Regi­fugium eingeführt war, wurde auch dieses in Gemeinjahren an den Nonen des Februar hinter den Terminalien angekündigt; in den Schaltjahren war man aber gewöhnt, auf die Ankündigung der Terminalien gleich jene der Schaltung folgen zu lassen, daher letztere dem Regifugium vorangehen mußte. Besser als diese Begründung sind die Vermutungen von Soltau und Bergk. Ersterer weist auf mehrere alte Fest- und Bußzeiten im Februar hin, die miteinander zusammen­hängen, so die Lupercalien, die den Abschluß einer längeren solchen Bußzeit bildeten, und die achttägigen dies parentales, welche in die Zeit vor den Terminalien fallen (15. resp. 13. bis 21. Febr.); man habe eine Trennung dieser Festzeiten vermeiden wollen und habe deshalb den Schaltmonat erst nach den Terminalien (23. Febr.) einfügen können. Bergk bezeichnet die Terminalien als eine Zeit­grenze, worauf der Name hindeutet, nämlich als zeitliche Begrenzungen des vom Frühling zum Frühling laufenden Natur Jahres; im späteren cäsarischen Kalender wurde der Frühlingsbeginn durch die auf den 22. Februar gesetzte Wiederkehr der Schwalbe normiert, die Winter­wende lag zwei Monate früher (23. Dezember); der Gebrauch, die Schaltung nach dem 23. Februar eintreten zu lassen, kann also davon herkommen, daß man sie an den Schluß des alten Naturjahres setzen wollte.

Da der Februar in Schaltjahren also nur 23 Tage hatte, änderte sich auch die Datierungs­weise gegen die sonst gewöhnliche (s. oben S. 179). Von den Idus ab folgte der Zusatz intercalares bei den Kalendae, der Schaltmonat hatte bis zu seinen Idus ebenfalls bei seinen Tagen

16*

[244 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

den Zusatz intercalares; nach den Idus traten die Kalendae Martiae ein. Übrigens datierte man bisweilen sowohl in Gemein- wie Schalt­jahren von den Terminalien ab die Tage bis zu den Idus nach rück­wärts. Die Februardatierung1 war also im 377 (resp. 378)-tägigen Schaltjahre:

14.Febr.a.d.Xl. Kal. intercal.[a.d.X.Term.] 10.Schaltm.a.d.IV. Idus intercal.
15.X. IX. 11.III
16.IX. VIII. 12.pridie
17.VIII. VII. 13.Idus intercalares
18.VII. VI. 14.a.d.XV. Kal. Martias
19.VI. V. 15.XIV. (XV.)
20.V. IV. 16.XIII. (XIV.)
21.IV. III. 17.XII. (XIII.)
22.III. pridie 18.XI. (XII.)
23.pridie Terminalia 19.X. (XI.)
1.Schaltmonat Kal. intercal.


20.IX. (X.)
2. a.d.IV.non. intercal. 21.VIII. (IX.)
3. III.
22.VII. (VIII.)
4. pridie
23.VI. (VII.)
5. non. intercal.


24.V. (VI.)
6. a.d.VIII.Idus intercal. 25.IV. (V.)
7. a.d.VII.
26.III. (IV.)
8. a.d.VI.
27.pridie (III.)
9. a.d.V.
(28.). . . . . . . . (prid.)









1.MärzKal. Martias

Die im vorstehenden nach Censorin und Macrobius gemachte Voraussetzung, daß der Schaltmonat abwechselnd 28 und 27 Tage gehabt habe, wurde von Th. Mommsen nicht geteilt; derselbe nahm vielmehr einen immer gleichen 27tägigen Schaltmonat an, bei dessen Begründung er sich hauptsächlich an die Berichte des Livius XLIII 11 (hoc anno [584] intercalatum est; tertio die post Terminalia Kalendae intercalares fuerunt) und XLV 44 (intercalatum eo anno [587]; postridie Terminalia Kalendae intercalares fuerunt) hielt; denn aus diesen Stellen gehe hervor, daß auch nach dem 24. und nach dem 23. Februar geschaltet wurde. Mommsen leitete daraus die Regel ab, daß ab­wechselnd in dem 4jährigen Zyklus nach dem 24. Februar und nach dem 23. Februar eingeschaltet worden sei und zwar im 378tägigen Schaltjahre 23 Tage nach dem 24. Februar und im 377tägigen 22 Tage nach dem 23. Februar. Hierdurch tritt an Stelle des früher (s. oben S. 242) gegebenen Schemas das folgende:


1) Beispiele für Datierungen : Livius XXXVII 59: Triumphavit mense intercalario pridie Kal. Martias (565). — Cicero, pro Quint. 25: Deicitur de saltu, C. Aquilli, pridie Kalend. intercalares (671). — Inschrift von Capua (Corp. Inscr. Lat. X 3772 = Dessau, Inscr. Lat. select. 6302): a. d. X Terminalia (= 14. Febr. 659); Cicero, ad Attic. 6, 1, 1: a. d. V. Terminalia (= 19. Febr. 704).

I

[§ 180. Die Zeitrechnung während der Republik. 245]
Zahl der Tage
im
Bis Ende
Ianuar
Tage des
Februar
Schalt-
monat
Summe
1. Gemeinjahr327Tage 28355Tage
1. Schaltjahr327 2423 + 4378
2. Gemeinjahr327 28355
2. Schaltjahr327 2322 + 5377





1465Tage

Nach diesem System würde somit der Schaltmonat immer 27 Tage haben. — Die beiden oben angeführten Stellen von Livius wurden indes schon von Ideler nicht als beweisend angesehen, und ver­schiedene Neuere sind dem letzteren darin gefolgt, daß sie diese Fälle als Ausnahmen hinstellen. Sie stützen sich dabei (wie Ideler), auf die Erzählung des Macrobius, daß man das Zusammen­fallen der Nundinen mit den Nonen zu verhindern gesucht habe, auch sei das Zusammen­treffen der Nundinen mit den Neujahrs­tagen für unglück­bringend gehalten worden; deshalb habe den Pontifices das Recht zugestanden, „den überzähligen Tag des Jahres in medio Terminaliorum et Regifugii vel mensis intercalaris“ einzulegen1. Dieser besondere Schalttag, der also, sobald solche Kollisionen in Aussicht standen, zwischen dem 23. und 24. Februar oder in dem auf die Ter­minalien folgenden Schaltmonat eingeschoben worden wäre, ist bis in die neuere Chronologie ein streitiger Gegenstand geblieben. Th. Mommsen bekämpft die Existenz dieses Schalttages, indem er dagegen besonders einwendet, daß man mit einem einzelnen Tage die Kollisionen nicht vermieden haben würde; der Aberglaube, daß das Zusammentreffen der Nundinen mit den Neujahrstagen vermieden werden müsse, sei erst viel später, zur Kaiserzeit, durch Ein- und Aus­schaltungen berücksichtigt worden, und es sei also dieser Gebrauch von Macrobius irrtümlich auf die republikanische Zeit zurück über­tragen; ebenso­wenig habe Dio Cassius2 recht, den Gebrauch uralt zu


1) Macrob., Saturn. I 13, 19: Unde dies ille, quo abundare annum diximus, eorum est permissus arbitrio, qui fastis praeerant, uti, cum vellent, intercalaretur, dum modo eum in medio Terminaliorum [et Regifugii] vel mensis intercalaris ita locarent, ut a suspecto die celebritatem averteret nundinarum. atque hoc est, quod quidam veterum retulerunt non solum mensem apud Romanos, verum etiam diem intercalarem fuisse. — Den Zusatz et Regifugii (der in den Handschriften fehlt) hat zuerst Dodwell, de veteribus Graecorum Romanorumque cyclis (Oxon. 1701) diss. X sect. 20 p. 482 angenommen, dem die meisten Neueren gefolgt sind. Andere lesen: in medio Terminaliorum et mensis intercalaris [Ideler, Soltau].

2) XL 47, XLVIII 33. Dio Cassius meldet ein Zusammentreffen der nundinae mit dem 1. Ianuarius zum Jahre 702 u. c; im Jahre 714 u. c. wurde aus demselben Grunde eine Einschaltung eines Tages vorgenommen. Dieses Verfahren sei ein sehr alter Brauch gewesen.

[246 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

nennen, da die Neujahrstage der Jahre 78 und 52 v. Chr. noch mit Nundinaltagen zusammenfielen, also dem erwähnten Aberglauben wahr­scheinlich erst im julianischen Kalender Rechnung getragen worden ist. Der andere Aberglaube, das Zusammenfallen der Nundinen mit den Nonen, lasse sich überhaupt nicht vermeiden, ohne den ganzen Kalender in Unordnung zu bringen, und die Nachricht bei Macrobius hierüber beruhe auf irgend einer Verwechslung. — Die neueren Chronologen dagegen behaupten meistens die Existenz des fraglichen Schalttags. Ideler meint, der Schalttag müsse eine alte Institution sein, da abgesehen davon, daß Macrobius und Dio Cassius ihn als alt hinstellen, auch Caesar seinen Schalttag unmittelbar nach den Terminalia ansetzte; dies deute darauf hin, daß man schon lange vor der Kalenderreform gewohnt war, den außer der Ordnung einzu­schiebenden Tag an der eben gedachten Stelle einzusetzen; an einer anderen Stelle wurde er später dafür wieder ausgelassen. Der Tag, den Macrobius meint, sei kein besonderer Tag, sondern der 355. des Jahres, den Numa wegen der Imparilität dem anfänglich 354tägigen Jahre (s. oben S. 230) zugegeben habe. Hartmann erkennt den 355. Tag als das Mittel zu dem Zwecke, das Zusammenfallen der Nundinen mit den Kalenden des Ianuar zu verhindern, ebenfalls an, nur könne das den Pontifices zustehende Recht, von dieser Regel Gebrauch zu machen, nicht so alt sein wie Macrobius meint ; die Verwendung des besonderen Tages werde vermutlich erst durch die Lex Acilia vom Jahre 563 u. c. mit den Befugnissen über den Schaltungsmonat zuerkannt worden sein. Daß der 355. Tag von Macrobius dem Ianuar zugelegt wird (29. Ianuar), sucht Hartmann mit der ihm eigentümlichen Hypothese, nach welcher in der ältesten Zeit der Februar noch vor dem Ianuar stand und erst durch die Dezemvirn an seine Stelle kam (s. unten S. 252), zu erklären. Auf ähnlichem Standpunkte steht Holzapfel, der die Festsetzung des Schalttages ebenfalls für eine spätere hält (durch die Lex Acilia). Soltau benützt den 355. Tag, um nachzu­weisen, daß man in der älteren Zeit, wo dieser Tag noch eine freie Stellung in der Tetraëteris hatte, mittels derselben das Zusammen­treffen der Nundinen mit den dies fasti habe verhindern können (s. unten S. 248); er erklärt hieraus auch die spätere Trennung der Nundinen von den Kalenden des Ianuar und die 355tägige Länge des Dezemviraljahres. Ablehnend gegen die Annahme des Schalttages hat sich Unger ausgesprochen. Er nimmt (wie Th. Mommsen) an, daß der Aberglaube, die Nundinen von den Neujahrstagen fernzuhalten, erst in der Kaiserzeit oder doch nicht früher, als das Amtsjahr mit 1. Ianuarius anfing (nach Unger 601 v. = 153 v. Chr.), aufgekommen sein könne. Die seitdem vorgekommenen Schaltungen seien außer­ordentliche, aus besonderen Gründen veranlaßte; auf diese Weise erklärt

[§ 180. Die Zeitrechnung während der Republik. 247]

er auch die oben angeführten Stellen aus Livius. Pellengahr schließ­lich sagt, daß man nicht mit der Einschaltung eines besonderen Tages die Gefahr des Zusammentreffens der Nundinaltage mit dem Jahres­anfänge umgangen, sondern in den einzelnen Fällen nur den Schalt­monat um einen Tag verschoben habe. — Da wir positive Nachrichten über die Zeit, wann der Nundinenaberglaube entstanden und in der Zeitrechnung praktisch berücksichtigt worden ist, nicht besitzen, da ferner die meisten Arten von Aberglauben ihre Wurzel in der Vorzeit haben, und da endlich in der Hand­habung des Jahres durch die Ponti­fices notorisch vielfache Willkür vorgekommen ist, so sind die Gründe, welche die Gegner dem Mommsenschen Systeme entgegenhalten, nicht zu unter­schätzen. Einzelne der letzteren bauen allerdings ihre Ver­mutungen auf nicht ganz sicheren Grundlagen auf; am weitesten in dieser Beziehung geht Matzat, welcher neben dem 355tägigen Jahre noch einen besonderen Schalttag akzeptiert (s. unten § 181).

Über die Herleitung des eingangs dieses Paragraphen auf­geführten Systems, auf welche Weise nämlich die Römer zu der sonderbaren Tetraëteris von 1465 Tagen gelangt sind, differieren ebenfalls die Ansichten. Th. Mommsen erklärt die Tetraëteris aus dem Systeme, welches er den Römern als ältestes zuschreibt und das schon (s. oben S. 233) mitgeteilt worden ist. Danach hatte diese alte Tetraëteris folgende Form:

Zahl der Tage
im
Bis Ende
Januar
Tage des
Februar
Schalt-
monat
Summe
1. Gemeinjahr327Tage 28 355Tage
1. Schaltjahr327 2927383
2. Gemeinjahr327 28 355
2. Schaltjahr327 2827382





1475Tage

Die Dezemvirn (Mommsen schreibt die Einführung des neuen Zyklus in Über­einstimmung mit den meisten den Dezemvirn zu) hätten von den Griechen gelernt, daß dieselben innerhalb von 8 Lunisolarjahren (der Oktaëteris) im ganzen 90 Tage (3 Monate zu 30 Tagen) ein­geschaltet haben. Innerhalb der Hälfte der Oktaëteris, d. h. in 4 Jahren, deren Länge 1461 Tage betrug, hätten 45 Schalttage enthalten sein müssen. Man hätte also den obigen alten 4jährigen Zyklus um 14 Tage verkleinern müssen, um dem griechischen Vorbilde ungefähr zu entsprechen, was sich erreichen ließ, wenn man die beiden Schalt­februare von 29 resp. 28 Tagen auf 22 resp. 21 Tage herabsetzte: dann würde man auf das richtige System 355 + 376 + 355 + 375 = 1461 Tage gekommen sein. Allein die Römer brachen den Schalt-

[248 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

februar um 2 Tage zu spät ab, mit dem 24. und 23. Februar, und gelangten so zu dem (von Mommsen verbesserten) Zyklus von 355 + 378 + 355 + 377 = 1465 Tagen (s. oben S. 245). Gründe für dieses verfehlte Verfahren sind mehrere zu vermuten. Einesteils wollten die Ordner des neuen Kalenders so wenig wie möglich an dem alten System und dessen 27tägigem Schaltmonat verändern; ferner begriffen sie nicht, daß, da doch jetzt 45 Tage innerhalb 4 Jahren einzuschalten seien, den beiden Schaltjahren nur um 41 Tage mehr gegen die Gemeinjahre1 gegeben werden sollten (sie übersahen, daß in der griechischen Oktaëteris die beiden Gemeinjahre nur 354 Tage haben); außerdem getraute man sich aus religiösen Bedenken nicht, da das Fest der Terminalia auf den 23. Februar festlag, den Februar schon mit dem 22. oder 21. abzubrechen, weil die Befürchtung vorlag, im Schaltjahre würde das Fest von seiner alten Stelle ver­schoben. Hieraus erkläre es sich, daß die Dezemvirn bei der ver­meintlichen Verbesserung der Zeitrechnung in dem neuen Zyklus die alten beiden Gemeinjahre von 355 Tagen stehen ließen und durch Verkürzung der früheren Schaltjahre um je 5 Tage zu den Schalt­jahren von 378 und 377 Tagen gelangten. Ich habe aber schon oben (S. 236) bemerken müssen, daß die Mommsensche alte Tetraëteris von 1475 Tagen nur eine künstliche Rekonstruktion darstellt; da also die Grundlage der Erklärung bedenklich ist, wird man letztere selbst nicht akzeptieren können.

Soltau hat, wie oben angedeutet wurde, sich bemüht zu zeigen, daß bei einem ursprünglich 354tägigen Mondjahre in einer passend gewählten Tetraëteris es möglich sei, das Zusammen­fallen der Nundinen mit allen dies fasti zu vermeiden. Die Tetraëteris hat die Form 354 + 376 + 354 + 376 Tage, wozu noch je 2 Schalttage im zweiten und dritten Jahre kommen, so daß dieser Zyklus 1464 Tage zählt. In dieser Tetraëteris hatte der 355. Tag (s. oben) noch eine freie Stelle als Schalttag; den Zyklus haben die Dezemvirn eingeführt, er erhielt sich, mit Hilfe einer 32jährigen Ausschaltungs­periode, bis fast zum Ende des 3. Jahrh. v. Chr. Flavius (um 304 v. Chr.) beseitigte die unregel­mäßige Schaltungsweise der Dezemvirn, indem er den Schalttag fest machte, so daß der Zyklus die Form 355 + 378 + 355 + 376 = 1464 Tage annahm. Da die Soltauschen Entwicklungen aus dem Bestreben hervorgehen, der Nundinensuperstition zeitrechne­risch gerecht zu werden, dieser Aberglaube selbst aber verschiedenen Einwendungen unterliegt, so glaube ich nicht berechtigt zu sein, die entgegenstehenden Berichte der Alten über das dezemvirale Jahr mit Soltau als Irrtümer der Tradition aufzufassen, sondern, gleich meinen


1) (376 − 355) + (375 − 355) = 21 + 20 = 41 Tage.

[§ 180. Die Zeitrechnung während der Republik. 249]

Vorgängern auf diesem Gebiete, bei der uns durch Censorin und Macrobius überlieferten Form der Tetraëteris als der ursprünglichen stehen bleiben zu müssen.

Wir haben uns also umzusehen, ob noch eine andere Erklärung ausfindig zu machen ist, die auf das sonderbare, eingangs dieses Para­graphen erwähnte System leitet. Einige Aussicht darauf scheint sich mir aus der Weiterverfolgung des natürlichen Ganzen der zeitrechne­rischen Entwicklung, welche ich im vorigen Paragraphen darzulegen versucht habe, zu ergeben. Ohne Einwand ist wohl die Behauptung, daß die Tetraëteris 355 + 377 + 355 + 378 = 1465 Tage1 aus einem Mondjahre hervorgegangen sein müsse und das Bestreben zeige, einen Übergang des letzteren zum Sonnenjahre anzubahnen; die 355 Tage weisen auf das erstere, die durchschnittliche Jahres­länge aus der Tetraëteris, 366 14 Tage, auf das Sonnenjahr hin. Die Tetraëteris scheint, da sie das Durchschnitts­jahr um einen Tag zu groß ansetzt, auf einem Mißverständnis oder auf Unkenntnis zu beruhen; Mommsen nimmt daher an, daß die Tetraëteris aus einer falschen Behandlung der griechischen Oktaëteris hervorgegangen sei; hätte man in Rom selbst jenen Zyklus gefunden, so würden dessen Urheber nicht solche Fehler begangen haben. Aber, kann man einwenden, wenn die Römer den Zyklus von den Griechen erhalten haben, wäre es doch auffällig, daß sie sich bei einer für sie so wichtigen Sache, mit der sie eine Reform schaffen wollten, nicht über die Anwendung informiert hätten. Die Ursache des Fehlers dürfte vielmehr in dem Umstände liegen, daß die Pontifices oder diejenigen, welche den neuen Zyklus kon­struierten, noch nicht über hinreichende Kenntnisse verfügten, um die der Oktaëteris zugrunde liegenden astronomischen Verhältnisse richtig auf eine Tetraëteris anzuwenden. Wie weit die Römer, ohne Astro­nomen zu sein, in der Erkenntnis der Oktaëteris kommen konnten, haben wir im vorigen Paragraphen gesehen. Wir fanden, daß sie das Verhältnis 99 Mondmonate = 8 Sonnenjahren ziemlich richtig kennen mußten, und daß sie auch hätten einen Näherungswert des mittleren synodischen Monats besitzen können. Den schon nahe richtigen Wert 29 1732 des letzteren (s. oben S. 238) werden sie aber noch nicht gehabt haben, denn dann hätten sie für die Länge der Tetraëteris, für welche sie die Hälfte der Oktaëteris, 49 14 Monate, nehmen mußten, mit jenem Werte den nahe richtigen Betrag 1461 oder 1462 Tage finden können. Es genügte aber ein kleiner Fehler in der Annahme der mittleren Mondmonatslänge, z. B. der von 29 1732 wenig ver-


1) In der Voraussetzung, daß das erste Mal 22, das zweite Mal 23 Tage ein­geschaltet werden sollten, ist mit Lange und Unger die Tetraëteris so anzusetzen, daß in ihr zuerst 377 Tage, dann 378 auftreten.

[250 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

schiedene Wert von nahe 29 610, um 1465 Tage (= 49 12 × 29 610) für die Länge der Tetraëteris zu ergeben. Diese 1465 Tage verteilte man in der Tetraëteris in der Weise, daß man 2 Mondjahre zu 29 610 × 12 = 355 Tagen konstruierte und den dann sich ergebenden Rest von 755 Tagen auf 2 beson­dere Jahre zu 378 + 377 Tagen verteilte. Das Mondjahr von 355 Tagen für Schaltungszwecke hatte man ohnehin schon früh bei der Mond-Oktaëteris, um die Mondphasen im voraus anzugeben, kennen und anwenden gelernt; es erschien den Begründern der Tetraëteris vielleicht gerade deshalb wichtig genug, es in den Zyklus aufzu­nehmen. Auch das 378tägige Jahr ist, obwohl es sonst nicht vorkommt, doch in der technischen Chronologie keine ganz fremde Erscheinung: wir haben es bei den Indern unter den mehrfachen Jahresarten der nach­vedischen Periode angetroffen (I 322); es erwies sich dort als künstlich aus einem 5jährigen yuga von 1890 Tagen (5 × 378) herge­stellt, welchem 64 Mondmonate zu 29 1631 Tagen (mit diesem Werte rechnen die nachvedischen Werke den synodischen Monat, s. I 321) zugrunde liegen. Bei den Indern hatte dieses Jahr vielleicht eine astrologische Bedeutung, bei den Römern ergibt es sich einfach als Teilung des Restes, welchen die beiden 355tägigen Mondjahre in der Tetraëteris übrig lassen. Nach dieser Hypothese würde also die römische Tetraëteris aus einem noch ungenauen Werte der Länge des mittleren synodischen Mondmonats entstanden sein, welcher möglicherweise nahe 29 610 Tage sein konnte und den Gesetzgebern von irgend jemandem vorgeschlagen wurde. Da man, nach den bisherigen Darlegungen, aber anderseits schon die ungefähre Länge des Sonnenjahres kennen, wenigstens wissen mußte, daß dieselbe etwas mehr als 365 Tage betrage, so werden Einsichtige darauf aufmerksam gemacht haben, daß aus der Tetraëteris bald ein Fehler hervorgehen würde, da das Jahr der letzteren um mehr als einen Tag zu lang sei. Daraus ergab sich die Notwendig­keit, zur Beseitigung dieses Fehlers entweder eine Korrektur je nach der Abweichung oder eine zyklische Ausschaltung vorzunehmen, und die diesfalls in Vorschlag gebrachten Versuche werden also wohl so alt sein wie die Tetraëteris selbst.

Über die Zeit der Einführung des in Rede stehenden Systems gehen die Meinungen ebenfalls auseinander; die Überlieferung gibt nichts Sicheres darüber an. Ideler ging von der Vermutung aus, daß die neue Ordnung, alle 8 Jahre 90 Tage resp. alle 4 Jahre 45 Tage einzuschalten, in der Zeit entstanden sein müsse, wo in Griechenland (er nimmt, wie die meisten, griechischen Ursprung an) noch die Oktaëteris gebraucht wurde, d. h. vor Meton. Im Jahre 300 u. c. hätte eine römische Gesandtschaft, die nach Athen geschickt worden war, um die griechischen Staatseinrichtungen zu studieren, die Kunde

[§180. Die Zeitrechnung während der Republik. 251]

des Schaltwesens nach Rom gebracht. In Übereinstimmung damit sei die Nachricht bei Macrobius (Sat. 1 13, 21 s. oben S. 231 Anm. 2), daß nach zwei älteren Autoren, Cassius Hemina (um 614 v.) und Sempronius Tuditanus (625 v.) die zweiten Dezemvirn (d. h. im Jahre 304 u. c.) einen gesetzlichen Antrag auf Einführung einer geordneten Schaltung formuliert hätten. Es sei somit die obige Schaltungsweise von 22 und 23 Tagen in das Jahr 304 u. c. = 450 v. Chr. zu setzen. Dieser Argumentierung stimmt Th. Mommsen zu, welcher die Vorschrift über die Schaltung als einen Teil des sog. Zwölftafelgesetzes betrachtet oder speziell der 11. und 12. Tafel, welche vermutlich einen Kalender mit Angabe der Gerichtstage und mit Vorschriften über die Inter­kalation dar­stellten. Dafür spreche die Andeutung bei Dionysios, daß mit dem Jahre 304 u. c. der Kalender wieder in Ordnung kam1. In der eben erwähnten Nachricht bei Macrobius (s. am Schlüsse der Macrobius-Note S. 231 f.) wird nach Varro von einem Gesetz gesprochen, das 20 Jahre vor den Dezemvirn, im Jahre 282 u. c. unter den Konsuln Pinarius und Furius erlassen worden und in dem schon von einer Schaltung die Rede gewesen (cui mensis2 intercalaris adscribitur). Ideler und Th. Mommsen verstehen diese Stelle über das Pinarische Gesetz so, daß der augenscheinlich darin gemeinte Schaltmonat sich auf die ältere Jahrform (das roh ausgeglichene Mondjahr resp. das Mommsensche System von 1475 Tagen) beziehe; ähnlich, als eine Vorschrift über die Schaltungszeit, fassen den Sinn Huschke und Aug. Mommsen, während nach Soltau dort nicht vom Schaltmonat, sondern von dem Schalttage (dies intercalaris) die Rede gewesen sei, durch den die Nundinen von den dies fasti fern gehalten werden sollten (s. Soltaus System oben S. 248). Hartmann glaubt, daß mit den obigen Worten nur die Datierung des Pinarischen Gesetzes an­gegeben werde (adscriptio sei dafür ein technischer Ausdruck) und man höchstens schließen dürfe, das Jahr 282 v. sei ein Schaltjahr gewesen, gleich dem Jahre der zweiten Dezemvirn 304 v., welches ebenfalls ein Schaltjahr war. — Gegenüber der Hypothese, welche die Zeit der zweiten Dezemvirn als Epoche der Kalenderreform ansieht, steht eine andere, welche dafür eine ältere Zeit aufsucht. Hartmann läßt eine Vergleichung der römischen Tetraëteris mit der griechischen Oktaëteris nicht gelten und setzt, wie früher (s. oben S. 234) schon


1) X 59: εἰδοῖς Μαΐαις· ἧγον δὲ τοὺς μῆνας ϰατὰ σελήνην, ϰαὶ συνέπιπτεν εἰς τὰς εἰδοὺς ἡ πανσέληνος (d. h. der Kalender sei wieder mit dem Monde gelaufen, wie Dionys irrtümlich sich vorstellt und woraus Ideler II 67 schließt, daß bis dahin das Mondjahr bestanden; s. Mommsen, R. Chr. 32).

2) Der ursprüngliche Wortlaut: cui mentio intercalaris adscribitur wird von Th. Mommsen beanstandet und für mentio die Verbesserung nach Zeunemensis“ gesetzt.

[252 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

bemerkt, die Kenntnis des von Meton entdeckten Verhältnisses des Lunisolar­jahres zum Sonnenjahre bei den Römern bereits in die Zeiten des Servius Tullius; damals sei den Römern auch eine 4jährige Tetraëteris von 1461 Tagen (d. h. 4 × 365 14 Tagen) durch die Baby­lonier bekannt geworden. Nun habe aber Servius Tullius einen 4jährigen Zensus (lustrum) angeordnet, nach dessen Beendigung eine Reinigung des Volkes vollzogen werden sollte (s. oben S. 206 f.). Die 4 Jahre dieses Lustrums seien altrömische (Mondjahre) gewesen, die nunmehr der 4jährigen Sonnenjahrperiode von 1461 Tagen entsprechen sollten; so habe man denn an die Stelle der alten Schaltung eines ganzen Mondmonats eine neue von 22 und 23 Tagen setzen müssen, und daraus gehe hervor, daß Servius Tullius der Begründer der neuen Tetraëteris sei. Allein die Kenntnis der Metonschen Gleichung bei den Römern der Königszeit ist Illusion, und von einer 4jährigen Tetraëteris bei den Babyloniern derselben Zeit weiß die astronomisch-historische Forschung bis jetzt nichts, vielmehr schalten die letzteren zur Zeit des Servius Tullius die Jahre noch nach Bedarf, d. h. willkürlich (s. oben S. 237); außerdem sieht man nicht ein, warum wegen des Zensus sogleich die alte Zeitrechnung geändert worden sein soll; der Zensus wurde ohnehin jahrelang nicht eingehalten und gehört zu vorübergehenden Maßregeln. Im Anschluß an seine Aus­führungen, daß Servius Tullius als Begründer der neuen Schaltungs­ordnung anzusehen sei, erhebt Hartmann noch den Einwand gegen die oben erwähnte Überlieferung des Tuditanus und Cassius, daß die Dezemvirn nicht alle 12 Tafeln, sondern nur die zehn ersten des Gesetzes zur Annahme gebracht haben, in welchen nichts über die Schaltung bestimmt wurde. Sie hätten viel­mehr ein besonderes Gesetz erlassen, durch welches der Februar von seiner Stelle am Jahresende weggenommen und zwischen den Januar und März gesetzt wurde; da durch die veränderte Stelle des Februar das Verfahren mit der Schaltung zweifelhaft ward, so hätten sie als Nebenbestimmung auch über die Schaltung das Nötige angeordnet. Dieser Versetzungshypothese habe ich schon oben (S. 229) nicht zustimmen können. Den König Servius Tullius betrachtet auch Holzapfel als Urheber der römischen Tetraëteris. Unger wiederholt die Hartmannschen Einwände gegen die Annahme der Dezemvirn als Schaltungsordner, welche Einwände ihm gelegen kommen, da er mit der Voraussetzung eines 365 14tägigen Jahres in die möglichst alte Zeit zurückgeht; die Tetraëteris sei entweder schon unter den Königen oder spätestens im Anfange der Republik eingeführt. Das letztere kann richtig sein, aber die Annahme der Kenntnis des überschüs­sigen Vierteltages über das 365tägige Jahr ist für jene Zeit sicher falsch. Überhaupt ist es sonderbar, die Römer mit nahezu richtigen Grundlagen, dem 354 und 355tägigen

[§181. Die Ausschaltung und die Bestimmung der Festzeiten. 253]

Mondjahre und dem 365 14tägigen Sonnenjahre, einen falschen Zyklus konstruieren zu lassen, der fortwährend gegen die Jahreszeiten abwich und den die Kalenderordner hinterher berichtigen mußten. Von Soltau haben wir schon bemerkt (s. oben S. 234 f.), daß nach dessen Ansicht Servius Tullius ein modifiziertes Mondjahr, welches das Zusammen­fallen der Nundinen mit den Kalenden, Nonen und Idus vermeiden sollte, geschaffen hat; die ersten Dezemvirn (303 v.) gaben das­selbe auf und setzten an dessen Stelle das Tetraëterische System. Über Huschkes phantastische Vorstellungen vom altrömischen Jahre ist noch zu erwähnen, daß zwar schon Servius Tullius die 22- und 23tägige Schaltung aufgestellt, dieselbe sich aber nicht erhalten habe, sondern erst durch die Dezemvirn wieder eingeführt worden sei.

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