Startseite Band II Inhalt Voriger § Ende Nächster § Register
[260 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

§ 182. Das Amtsjahr.

Nach der Vertreibung der Könige wurde die Staatsgewalt all­jährlich auf zwei Konsuln1 übertragen. Die Amtsdauer derselben sollte ein Jahr sein, jedoch fanden während der Republik eine große Anzahl Ausnahmen statt. Daß ein und derselbe Konsul das Amt mehreremal bekleiden durfte (Iteration), war in älterer Zeit gestattet, später auf eine Zwischenzeit von 10 Jahren beschränkt. Um 151 v.Chr. wurde die Iteration verboten (jedoch nicht eingehalten), durch Sulla aber wieder mit 10jähriger Zwischenzeit gestattet. Mit der Kaiserzeit verlor das Konsulat mehr und mehr an Ansehen; die alte Amtsdauer wurde nicht mehr beachtet, so daß in ein und demselben Jahre oft eine ganze Reihe von Konsuln ernannt wurden. Die ersten im Jahre hießen consules ordinarii, die ihnen folgenden consules suffecti2. Die Verzeichnisse, in welche die Namen der regierenden Konsuln auf­genommen wurden, benützte man mit der Zeit dazu, die Jahre danach zu zählen, also irgend ein Geschehnis durch das Jahr der be­treffenden Konsuln auszu­drücken. Diese Rechnung nach Konsular­jahren3, welche also ein Surrogat für eine Ära war, scheint erst im


1) Der Name Konsul (gewöhnliche Abkürzung cos) ist sehr alt. Die Alten leiteten consul meist von consulere = sorgen, um Rat fragen, her. Nach Th. Mommsen stammt es von cum und dem Stamm von salire, bedeutet also eigentlich Mittänzer oder Mitspringer, d. i. Kollege.

2) Über die beschränkte Eponymie der cons. suffecti s. Mommsen, Röm. Staatsrecht II, 3. Aufl., S. 91.

3) Nach Konsuln überhaupt s. Mommsen, Röm. Staatsrecht I, 3. Aufl., S. 601 f.

[§ 182. Das Amtsjahr. 261]

3. Jahrh. v. Chr., nachdem die Konsulnverzeichnisse (fasti consulares) offiziell redigiert worden waren, allgemeiner geworden zu sein. Zur Zeit Ciceros wurden aber die Fasti schon den Kalendern beigegeben1. Der Liste der römischen Konsuln bis zum Erlöschen des Konsulats, wie wir sie jetzt kennen, liegen sehr verschiedene Quellen zugrunde: 1. Die Fasti Capitolini d. i. Fragmente der Magistrate bis 13 n. Chr., welche um 30 v. Chr. auf den Außenwänden der Regia eingemeißelt und später bis 13 n. Chr. (766 u. c.) ergänzt wurden; 2. die neben der Magistratsliste, aber später eingetragene Liste der Triumphe (Fasti triumpho­rum)2, welche zur Bestimmung des Anfanges der Amtsjahre von großer Wichtig­keit geworden ist; 3. verschie­dene Fragmente anderer inschriftlicher Beamten­verzeichnisse3; 4. die zur Rekonstruktion dienenden Verzeichnisse des Chrono­graphus a. 354, die Fasten des Hydatius (in der griechischen Bearbeitung Chronicon paschale), sowie die Angaben der Geschichtschreiber, insbesonders Livius (und Cassiodor), Dionysios und Diodor; 5. für die Kaiserzeit die Listen des Chronogr. a. 354 und des Hydatius, sowie eine sehr große Zahl von Inschriften und anderes Material. Die Herstellung eines einwandfreien, brauchbar eingerichteten Konsuln­verzeichnisses fällt der historischen Kritik zu und kann im vorliegenden Handbuch nicht gegeben werden. Ich ver­weise aber den Leser auf die besten Sammlungen, die wir gegenwärtig besitzen; man findet dort ausführ­liche Quellenangaben: 1. für die Zeit vom Anfang des Konsulats bis 766 u. c. die Fasti consulares von Th. Mommsen im Corp. Inscr. Lat. I 1, 2. Ausg. 1893, p. 98–167; 2. für die spätere Kaiserzeit (bis 284 n. Chr.) J. Klein, Fasti consulares inde a Caesaris nece usque ad imperium Diocletiani, Leipz. 1881 (für dieses Werk ist gegenwärtig ein Ersatz im 4. Band der Prosopogr. imper. Romani zu erwarten); 3. für die Zeit von 284 n. Chr. ab Th. Mommsens Chronica minora saec. IV—VII vol. III 1898 in den Monum. Germ. hist. Auct. antiquiss. T. XIII p. 497 f. Ferner kann man noch benützen den Artikel über die Konsuln (Verzeichnis und Nachweise für die ganze Zeit der Dauer des Konsulats) von D. Vaglieri in E. de Ruggieros Dizionario epigrafico di antichita romane, Rom 1910 (col. 1143—1181), und für die Zeit von 724 u. c. bis 565 n. Chr. W. Liebenam, Fasti consul. imper. Romani, Bonn 1909.

Der Beginn des Amtsjahres (annus) war in der alten Zeit fort­während schwankend oder blieb wenigstens nur innerhalb nicht großer


1) Th. Mommsen, R. Chr., S. 208 Anm. 394.

2) Veröffentlicht unter dem Titel Acta triumphorum im Corp. Inscr. Latin. I 1, 2. Ausg. 1893, p. 43 — 54. Vgl. hierzu die neueren Schriften von G. Schön: Das kapitolin. Verzeichnis der röm. Triumphe (Abh. d. arch. epig. Sem. Univ. Wien IX) 1893; Die Differenzen zw. d. kapitol. Magistrats- u. Triumphliste, Wien-Leipz. 1905.

3) Als Fasti minores veröffentlicht a. a. 0., p. 55 f.

[262 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

Zeiträume auf dem gleichen Kalenderdatum (s. weiter unten). Erst seit dem Jahre 601 u. c. ist der Anfang des Amtsjahres auf den 1. Januar fixiert (Th, Mommsen, Lange, Hartmann, Unger). Indessen hat Th. Mommsen bemerkt1, daß schon früher, 532 u. c. der damalige Antrittstag der Konsuln, der 15. März, gesetzlich fixiert worden sein müsse; dieses Ergebnis haben Matzat, Fränkel, Unger und Holzapfel angenommen. Die Fixierung des Amtsjahranfangs auf einen festen Kalendertag war von Bedeutung für die spätere Reform des Kalenders durch Caesar. Das bürgerliche Jahr mit seinem alten Anfange 1. Martius hatte für das Volk nicht die Wichtigkeit wie das Amtsjahr, da nach diesem die öffentlichen Verhandlungen, Gesetze, Verträge usw. datiert wurden. Mit der Fixierung des Amts Jahres auf den 1. Januar erlangte das Amtsjahr noch weiteren Einfluß auf die Jahresrechnung, umso eher, als die Fixierung in eine Zeit fiel, in welcher das bürgerliche Jahr mehr als zuvor der Willkürlichkeit der Pontifices überlassen war. Caesars Reform führte den Anfang des Amtsjahres, den 1. Januar, endlich im bürgerlichen Jahre ein, so daß fernerhin beide Jahranfänge zusammenfielen2. — Der Tag des Amts­antritts der Konsuln war, der gewöhnlichen Meinung nach, der Neu­monds- oder Vollmondstag (Kalend. oder Idus) eines Monats3.

Das wichtigste Hilfsmittel zur Bestimmung des jeweiligen An­fangstages der Amtsjahre bieten die Daten der schon erwähnten Fasti triumphorum, welche die Tage der Triumphe vor und nach der Amts­niederlegung der Konsuln enthalten. Die Triumphaltafel ist zu diesem Zweck schon von Bredow4 angewendet worden; später hat Th. Mommsen mit Hilfe der Triumphdaten die wichtigsten Verschie­bungen des Amts­jahres nachgewiesen, und die neueren Chronologen, wie Unger, Holzapfel, Lange, Hartmann, Soltau haben die Daten ausgiebig benützt. Völlig verkannt worden ist der Wert der Triumphaldaten von Matzat, welcher, da sie überwiegend mit seiner Hypothese (s. oben S. 257) nicht übereinstimmen, eine Reihe derselben als Fälschungen zu erklären versucht hat; auch Fränkel glaubte einige Daten als gefälscht be-


1) R. Chr. 103, Röm. Staatsr. I, 3. Aufl., S. 599.

2) Die Rechnung nach dem März-Neujahr erhielt sich (nach Th. Mommsen, R. Chr. 103. 104) in den Militärverhältnissen bis in die Kaiserzeit.

3) Für den Fall eines Interregnums, d. h. wenn zu einer gewissen Zeit die Konsuln für das Amtsjahr nicht gewählt waren, haben Th. Mommsen (Röm. Staatsrecht I, 3. Aufl., S. 594 f.) und Unger (Röm. Stadtära, S. 7) angenommen, daß man mit dem Amtsantritt nicht erst bis zu den nächsten Kalenden oder Iden wartete, sondern gleich nach der erfolgten Wahl, mit dem Tage der letzteren den Amtsantritt anfangen ließ. Die vorstehende Meinung ist nicht von allen Chronologen angenommen worden.

4) Zu welcher Zeit traten die röm. Konsuln ihr Amt an? (Unters. üb. einz. Gegenstände d. alt. Geschichte, Geogr. u. Chronol. I, Altona 1800, S. 138 f.)

[§ 182. Das Amtsjahr. 263]

trachten zu dürfen. Die Triumphe fanden meist gegen das Ende des Amtsjahres statt (seit Mitte des 4. Jahrh. d. St., mit nur einigen Aus­nahmen, regelmäßig um diese Zeit). Wenn also die Triumphe in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren in dieselbe Jahreszeit fielen, darf man schließen, daß das Amtsjahr kurz nach jener Zeit begann. — Die Dauer des Amtes der Konsuln sollte, wie oben bemerkt, ein Kalenderjahr sein. Politische und andere Gründe bewirkten aber öfters den Rücktritt der Konsuln vor Ablauf des gesetzlichen Jahres oder verzögerten die Wahlen von Konsuln, erzeugten also Unterbrechungen, Interregna. Nachrichten über solche Interregna finden sich bei Livius (für eine gewisse Zeit kommen auch die des Dionysios in Betracht). So fand z. B. in den Jahren 413, 420, 531 u. c. ein vor­zeitiger Rücktritt der Konsuln, eine Verkürzung ihres Amtes statt (Livius VIII 3.4, 17, 4; Plutarch, Marcellus 4; die Erzählung des letzteren zeigt, daß ungün­stige Prodigien zur Zeit der Konsul wählen den baldigen Rücktritt der Konsuln nach sich ziehen konnten). Diese Verfrühungen oder Verspätungen im Anfangs­datum des Amtsjahres pflanzen sich oft durch eine Reihe von Jahren fort. Betreffs der Interregnen handelt es sich um die Frage, ob ein Interregnum, wenn es vor Ablauf des Amtsjahres eintrat, diesem Jahre hinzugerechnet wurde, resp. wenn es in das folgende Jahr fiel, als ein Teil dieses Jahres betrachtet wurde; oder ob die Interregna als selbständige Zeit­räume zwischen den Amtsjahren gegolten haben. Die letztere Ansicht ist die ältere und wurde von Mommsen, Niebuhr, Matzat, Fränkel, Lange vertreten. Nach dem Jahre 601 u. c. in welchem das Amts­jahr zu einem festen Jahre gemacht wurde (s. oben S. 262), rechnete man die Interregna, welche etwa entstanden, in das betr. Jahr ein, da eben ein volles Amtsjahr ausgefüllt werden sollte. Die neuere Ansicht (Unger, Holzapfel, Soltau) dehnt dieses Verfahren auch auf die alte Zeit aus. Wenn z. B. ein Amtsjahr seinen Anfang am 1. Juli gehabt hatte und es fiel ein Interregnum, so daß die Konsuln erst am 1. August ihr Amt antreten konnten, so würde das nächste Konsulatsjahr nach letzterer Ansicht wieder am 1. Juli (nicht 1. August) angefangen haben. Interregna, welche nach Ablauf eines Amtsjahres eintraten, konnten also das Amtsneujahr nicht verschieben. So hat z. B. ein nach Ablauf von 398 u. c. vorge­fallenes 40tägiges Interregnum keine Verschiebung des Antrittstages bewirkt.

In dem vorliegenden Werke, in welchem ich mich bei der Dar­stellung der einzelnen Materien der Kürze befleißigen muß, kann der sehr umfangreiche Nachweis für die Richtigkeit der zweiten (neueren) Ansicht nicht gegeben werden. Ich beschränke mich also auf einige Beispiele, in denen gezeigt wird, wie man die Amtsneujahre ermittelt hat, und gebe weiter unten eine Übersicht. — 456 u. c. erfolgte der

[264 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

Triumph des Konsuls Cn. Fulvius Centumalus am 13. November, gleich darauf fanden die Wahlen statt1. Da die Triumphe am Ende des Amtsjahres begangen wurden und die Antritte der neuen Konsuln an den Kalenden oder Iden stattfand (s. oben S. 262), so darf man schließen, daß der Anfang des neuen Amtsjahres auf Kal. Decemb. (oder, wie Unger will, Idus Decemb.) gefallen ist. — 459 u. c. lieferte der Konsul Fabius Maximus den vereinigten Galliern, Samniten, Etruskern und Umbern die Schlacht bei Sentinum (April oder Mai)2. Derselbe Konsul feierte am 4. September seinen Triumph, und nach dieser Zeit fielen noch Vorgänge in Samnium und Etruskien in sein Amtsjahr. Da für 458 u. c. der Beginn des Amtsjahres Kal. Decemb. ebenfalls wahrscheinlich ist, kann man auch für 459 diese Zeit annehmen. — 460 u. c. muß sich das Amtsneujahr verschoben haben. Die Konsuln dieses Jahres, Regulus und Megellus, triumphierten 27. und 28. Martius. Der Triumph wurde beiden vom Senate bestritten, der Senat hatte vielmehr schon vorher Neuwahlen angeordnet, da die Konsuln vom Amte zurücktreten sollten3. Das Amtsjahr der neuen Konsuln kann also Kal. April. (Unger) oder Kal. Mai. (Holzapfel) begonnen haben. — Die Bestimmung der Zeit der Amtsantritte unter­liegt für die ältere Zeit, vom Anfang der Republik an, erheblichen Schwierigkeiten, und die aus dieser Periode gezogenen Resultate können, bei den vielen sich darbietenden Widersprüchen, oft mehr als fraglich sein. Größere Sicherheit gewinnen die Ergebnisse erst mit dem 4. Jahrh. d. St. Ich notiere daher für die ältere Zeit nur kurz die Resultate von Unger, Holzapfel und Th. Mommsen: 245-260 u. c. Idus Sept. (M.), Kal. Ian. (U.); 261—271, Kal. Sept. (M.), Kal. Dec. (U.); 272—274, Idus Sept. (M.), Kal. Oct. (U.); 275—291, Kal. Sextil. (M. u. U.); 292—302, Kal. Iun. (U.), 295—304, Idus Mai. (M.); 305—352, Idus Dec. (M. u. U.); 353 Kal. Oct. (M.), 353—355 Kal. Oct., 356—357 Sextil. o. Sept. (U.), 353 Kal. Oct., 354—355 Frühling, 356—357 Herbst (H.); 358—362 Idus Dec. (U.), April. (H.). — Für die spätere Zeit setze ich die An­gaben von Unger (U.), Holzapfel (H.) und Soltau (S.) etwas detaillierter an:

363—383 u. c.

363—364 Kal. Quinct. (U.), 365—383 Kal. Mai. (U.); 363—383 Kal. Quinct. (H.); 363 Kal. Quinct., 365 Id. Mart. (S.).


1) Livius X 13, 1: Fulvius consul de Samnitibus triumphavit. cum comitia consularia instarent, fama exorta Etruscos Samnitesque ingentes conscribere exercitus.

2) Konsul Fabius gelobte in der Schlacht dem Jupiter Victor einen Tempel, dessen Dedikationstag der 13. April war (Ovid, Fast. IV 621). Auf diesen Tag (Holzapfel) oder doch um diese Zeit (Unger) muß die Schlacht gesetzt werden.

3) Livius X 36, 18. 19.

[§ 182. Das Amtsjahr. 265]

384—404 u. c.

384—392 Kal. Ian., 393—404 Id. Iun. (U.); 393—396 Kal. Mart., 397—404 Kal. Quinct. (H.); 388 Id. Mart., 397 Kal. Dec. (S.).

405-433 u. c.

405—413 Kal. Mart., 414—420 Id. Oct., 421 Frühling, 422—429 Kal. Quinct., 430 Oct., 431—433 Kal. Apr. (U.); 405—413 Kal. Mart., 414—420 Id. Oct., 422—433 Kal. Quinct. (H.); 414—424 Id. Oct., 425—433 Kal. Quinct. (S.).

434—460 u. c.

434—439 Sept. o. Kal. Oct., 440—444 Mart., 445 Hochsommer, 446—452 Kal. Dec., 453 Sept., 454—460 Id. Dec. (U.); 434—452 Kal. Dec., 453 (?), 454—460 Kal. Dec. (H.); 434—460 Kal. Dec. (S.).

461—532 u. c.

461—469 Kal. Apr., 470—475 Id. Quinct., 476—531 Kal. Mai. (U.); 461—474 Kal. Mai., 475—531 Kal. Mai. (H.); 461—475 Id. Quinct., 476—531 Kal. Mai. (S.).

532 u. c. verschob sich das Amtsneujahr auf Idus Mart. und ging 601 auf Kal. Ian. über, auf welchem Datum es von nun an fest blieb (s. oben S. 261 f.).

Aus den obigen Nebeneinanderstellungen ersieht man, daß sich die aus den Triumphaldaten in Verbindung mit der sonstigen Über­lieferung gewonnenen Resultate über die Antrittstage der Konsuln für das 4., und namentlich für das 5. Jahrh. u. c. einander nähern. In Anbetracht des Umstandes, daß das verfügbare Nachrichtenmaterial vielfache Unbestimmtheit und Unsicherheit enthält, also die Schwierig­keit bei der Ableitung der Schlüsse nicht zu unterschätzen ist, kann man sagen, daß gegen Ideler, welcher sich von den Triumphaldaten noch wenig Erfolg versprach1, durch die Arbeiten von Unger, Holzapfel und Soltau ein beträchtlicher Fortschritt erreicht worden ist.

Zwei Intervalle in den obigen Reihen, die sogenannten Diktatoren­jahre 421, 430, 445, 453 und die Anarchiejahre 379—383 bedürfen noch einer kurzen Erwähnung. Die Diktatorenjahre werden von einigen Quellen angeführt, von anderen aber übergangen. In der Erklärung gehen die Meinungen immer noch sehr auseinander. Nach Holzapfel sind die 3 ersten Diktatorenjahre 421, 430, 445 volle Amtsjahre, die ursprünglich in den Konsularfasten gefehlt haben und etwa im 2. Jahrh. v. Chr. eingeschoben worden sind2; das Jahr 453


1) Handb. II 100.

2) Die Diktatorenjahre 421, 430, 446 u. c. sollen eingeschoben worden sein, um das Jahr 354 varr. (mit der Sonnenfinsternis vom 21. Juni 400 v. Chr.) auf Ol. 95, 1 zu bringen. (R. Chr. 132. 133.)

[266 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

war dagegen ursprünglich ein Amtsjahr. Soltau nimmt an, daß die 4 Diktatoren­jahre ehemals Amtsjahre gewesen sind, im 2. Jahrh. v. Chr. aber gestrichen wurden, um eine chronologische Ausgleichung zwischen den Kalenderjahren und Amtsjahren zu erzielen, da man den all­mählichen Eückgang der konsularischen Antrittstermine bemerkt hatte. Nach Unger hatten die Diktatorenjahre nur eine kurze Dauer und wurden später von denen, welche Konsularlisten aufstellten, übersehen, wie von Livius, Dionysios, Eutropius, obwohl sie in den von ihnen benützten Quellen gezählt worden sein müssen; andere Schriftsteller haben den Diktatorenjahren die Dauer von vollen Jahren gegeben. — Die Anarchiejahre 379—383 u. c. betrachtete Th. Mommsen gleich den Diktatorenjahren als Fülljahre, welche eingelegt wurden, um aus­gefallene Interregna bei der Jahreszählung zu decken. Holzapfel hält die Anarchiejahre (bei Livius u. e. a. sind 5 Jahre, bei Diodor 1 Jahr überliefert, von anderen 3 und 2 Jahre gezählt) für reell d. h. für Amtsjahre, in denen keine Konsuln bestellt waren1; Soltau sucht sie in ähnlicher Weise wie die Diktatorenjahre zu erklären.

Es ist selbstverständlich, daß die Fixierung der Konsularjahre auf die Jahre einer festen Zählung, also einer Ära, von der Auffassung abhängt, welche man der Dauer der Amtsjahre, Diktatoren- und Anarchiejahre entgegenbringt. Die Konsularlisten wurden für anna­listische Zwecke erst verhältnismäßig spät von römischen Schrift­stellern und Chronographen benützt. Manche der letzteren haben die Verschie­denheit der Dauer des Amtsjahres und der des Kalenderjahres über­sehen oder nicht mehr verstanden; sie gaben auch den Konsuln der alten Zeit gleich lange, ein Kalenderjahr dauernde Regierungszeit, während in Wirklichkeit erst den Amtsjahren seit 582 oder 601 u. c. die Dauer von ungefähr einem Jahre zukam. Aus der Verschiedenheit, mit der sie die Amtsjahre behandeln, erklärt sich (abgesehen von der Vollständigkeit oder Lückenhaftigkeit der benützten Konsularver­zeichnisse) die Differenz in der Jahreszählung bei den römischen Autoren. Diese Bemerkung bedingt, daß die Varronische Ära, von welcher in § 174 die Rede war, nur eine theoretische Ära sein kann, und daß es fraglich ist, ob sie für die republikanische Zeit (die un­sichere Länge der Königszeit kommt nicht in Betracht) zutrifft. Varro rechnet auf jedes Konsularjahr der kapitolini­schen Fasten ein Jahr der Olympiaden, also ein Kalenderjahr. Wir haben aber gesehen, daß zweifellos viele Verkürzungen des Amtsjahres stattgefunden haben, also jene Gleichsetzung nicht gelten darf. Außerdem kommt es darauf


1) Gegen die fünfjährige Dauer der Anarchie hat Th. Mommsen schon ein­gewendet, daß eine so lang anhaltende Störung staatsrechtlich kaum denkbar sei, höchstens, daß man eine einjährige Anarchie für historisch halten könne.

[§ 182. Das Amtsjahr. 267]

an, ob man die Anarchiejahre 379—883 varr. und die Jahre 421, 430, 445, 453 varr. der Diktatoren als interpolierte oder reelle Jahre be­trachtet und sie ganz oder teilweise in Rechnung bringt. Wie schon bemerkt, haben sich unter den Neueren namentlich Holzapfel, Unger und Soltau um die Lösung der schwierigen Frage bemüht. Von ihren Resultaten1, die gemäß der sehr verschiedenen Behandlung des Materials wesentlich voneinander abweichen, setze ich die Gleichungen zwischen den ermittelten varronischen Jahren und den Jahren v. Chr. hier an und stelle daneben die theoretischen varronischen Jahre, welche man von varr. 1 = 753 v. Chr. in der Tafel V dieses Buches entworfen findet; es ist nur daran zu erinnern, daß man als Neujahrs­tage der einzelnen Jahre die aus der obigen Zusammenstellung (s. S. 264 f.) zu entnehmenden Daten hinzuzufügen hätte, z. B. für das Jahr 363 varr. den 1. Juli nach Holzapfel, Unger und Soltau, für das Jahr 433 varr. den 1. Juli nach Holzapfel und Soltau, den 1. April aber nach Unger, usw.

Varron.
Jahre
Theoret.
varr. Jahre
Jahre vor Chr. Varron.
Jahre
Theoret.
varr. Jahre
Jahre vor Chr.
H.U.S. H.U.S.
246 508v. Chr. 504497 379 375v. Chr. 368
271 483 478473 384 370 363361
282 472 467462 388 366 364
305 449 446 396 358 351350
318 436 430426 397 357 351349356
320 434 428424 404 350 344342
321 433 427 405 349 343341
324 430 424 413 341 335333
329 425 417 414 340 335333339
347 407 397 420 334 329327
352 402 393392 422 332 328326
353 401 392391398 425 329 328
354 400 391390 429 325 321319
355 399 390389 433 321 318316
356 398 390388 434 320 318316320
357 397 389387 444 310 308306
358 396 388387 452 302 301300
362 392 384383 454 300 300299
363 391 384382388 460 294 294293
364 390 383381 461 293 293292293
365 389 386 474 280 280280280

1) Ich beziehe mich auf Unger, Die röm. Stadtära u. Der Gang des altröm. Kalenders; Holzapfel, R. Chron., S. 79—107. 133—164; Soltau, R. Chron., Abschn. XI—XVII.

[268 X. Kapitel. Zeitrechnung der Römer.]

So z. B. würden die Konsuln P. Sestius und T. Menenius, die von den kapitolinischen Fasten unter dem Jahre 302 u. c. verzeichnet werden, nach Holzapfel 446, nach Unger 442, nach Soltau 449 v. Chr. regiert haben.

Startseite Band II Inhalt Voriger § Anfang Nächster § Register Datenschutz/Impressum