Nach der Vertreibung der Könige wurde die Staatsgewalt alljährlich auf zwei Konsuln1 übertragen. Die Amtsdauer derselben sollte ein Jahr sein, jedoch fanden während der Republik eine große Anzahl Ausnahmen statt. Daß ein und derselbe Konsul das Amt mehreremal bekleiden durfte (Iteration), war in älterer Zeit gestattet, später auf eine Zwischenzeit von 10 Jahren beschränkt. Um 151 v.Chr. wurde die Iteration verboten (jedoch nicht eingehalten), durch consules ordinarii, die ihnen folgenden consules suffecti2. Die Verzeichnisse, in welche die Namen der regierenden Konsuln aufgenommen wurden, benützte man mit der Zeit dazu, die Jahre danach zu zählen, also irgend ein Geschehnis durch das Jahr der betreffenden Konsuln auszudrücken. Diese Rechnung nach Konsularjahren3, welche also ein Surrogat für eine Ära war, scheint erst im
aber wieder mit 10jähriger Zwischenzeit gestattet. Mit der Kaiserzeit verlor das Konsulat mehr und mehr an Ansehen; die alte Amtsdauer wurde nicht mehr beachtet, so daß in ein und demselben Jahre oft eine ganze Reihe von Konsuln ernannt wurden. Die ersten im Jahre hießen1) Der Name Konsul (gewöhnliche Abkürzung cos) ist sehr alt. Die Alten leiteten consul meist von consulere = sorgen, um Rat fragen, her. Nach stammt es von cum und dem Stamm von salire, bedeutet also eigentlich Mittänzer oder Mitspringer, d. i. Kollege.
2) Über die beschränkte Eponymie der cons. suffecti s. , Röm. Staatsrecht II, 3. Aufl., S. 91.
3) Nach Konsuln überhaupt s.
, Röm. Staatsrecht I, 3. Aufl., S. 601 f.3. Jahrh. v. Chr., nachdem die Konsulnverzeichnisse (fasti consulares) offiziell redigiert worden waren, allgemeiner geworden zu sein. Zur Zeit wurden aber die Fasti schon den Kalendern beigegeben1. Der Liste der römischen Konsuln bis zum Erlöschen des Konsulats, wie wir sie jetzt kennen, liegen sehr verschiedene Quellen zugrunde: 1. Die Fasti Capitolini d. i. Fragmente der Magistrate bis 13 n. Chr., welche um 30 v. Chr. auf den Außenwänden der Regia eingemeißelt und später bis 13 n. Chr. (766 u. c.) ergänzt wurden; 2. die neben der Magistratsliste, aber später eingetragene Liste der Triumphe (Fasti triumphorum)2, welche zur Bestimmung des Anfanges der Amtsjahre von großer Wichtigkeit geworden ist; 3. verschiedene Fragmente anderer inschriftlicher Beamtenverzeichnisse3; 4. die zur Rekonstruktion dienenden Verzeichnisse des Chronographus a. 354, die Fasten des (in der griechischen Bearbeitung Chronicon paschale), sowie die Angaben der Geschichtschreiber, insbesonders (und ), und ; 5. für die Kaiserzeit die Listen des Chronogr. a. 354 und des , sowie eine sehr große Zahl von Inschriften und anderes Material. Die Herstellung eines einwandfreien, brauchbar eingerichteten Konsulnverzeichnisses fällt der historischen Kritik zu und kann im vorliegenden Handbuch nicht gegeben werden. Ich verweise aber den Leser auf die besten Sammlungen, die wir gegenwärtig besitzen; man findet dort ausführliche Quellenangaben: 1. für die Zeit vom Anfang des Konsulats bis 766 u. c. die Fasti consulares von im Corp. Inscr. Lat. I 1, 2. Ausg. 1893, p. 98–167; 2. für die spätere Kaiserzeit (bis 284 n. Chr.) , Fasti consulares inde a Caesaris nece usque ad imperium Diocletiani, Leipz. 1881 (für dieses Werk ist gegenwärtig ein Ersatz im 4. Band der Prosopogr. imper. Romani zu erwarten); 3. für die Zeit von 284 n. Chr. ab s Chronica minora saec. IV—VII vol. III 1898 in den Monum. Germ. hist. Auct. antiquiss. T. XIII p. 497 f. Ferner kann man noch benützen den Artikel über die Konsuln (Verzeichnis und Nachweise für die ganze Zeit der Dauer des Konsulats) von in Dizionario epigrafico di antichita romane, Rom 1910 (col. 1143—1181), und für die Zeit von 724 u. c. bis 565 n. Chr. , Fasti consul. imper. Romani, Bonn 1909.
Der Beginn des Amtsjahres (annus) war in der alten Zeit fortwährend schwankend oder blieb wenigstens nur innerhalb nicht großer
1)
, R. Chr., S. 208 Anm. 394.2) Veröffentlicht unter dem Titel Acta triumphorum im Corp. Inscr. Latin. I 1, 2. Ausg. 1893, p. 43 — 54. Vgl. hierzu die neueren Schriften von : Das kapitolin. Verzeichnis der röm. Triumphe (Abh. d. arch. epig. Sem. Univ. Wien IX) 1893; Die Differenzen zw. d. kapitol. Magistrats- u. Triumphliste, Wien-Leipz. 1905.
3) Als Fasti minores veröffentlicht a. a. 0., p. 55 f.
Zeiträume auf dem gleichen Kalenderdatum (s. weiter unten). Erst seit dem Jahre 601 u. c. ist der Anfang des Amtsjahres auf den 1. Januar fixiert (Th, Kalend. oder Idus) eines Monats3.
, , , ). Indessen hat bemerkt1, daß schon früher, 532 u. c. der damalige Antrittstag der Konsuln, der 15. März, gesetzlich fixiert worden sein müsse; dieses Ergebnis haben , , und angenommen. Die Fixierung des Amtsjahranfangs auf einen festen Kalendertag war von Bedeutung für die spätere Reform des Kalenders durch . Das bürgerliche Jahr mit seinem alten Anfange 1. Martius hatte für das Volk nicht die Wichtigkeit wie das Amtsjahr, da nach diesem die öffentlichen Verhandlungen, Gesetze, Verträge usw. datiert wurden. Mit der Fixierung des Amts Jahres auf den 1. Januar erlangte das Amtsjahr noch weiteren Einfluß auf die Jahresrechnung, umso eher, als die Fixierung in eine Zeit fiel, in welcher das bürgerliche Jahr mehr als zuvor der Willkürlichkeit der Pontifices überlassen war. s Reform führte den Anfang des Amtsjahres, den 1. Januar, endlich im bürgerlichen Jahre ein, so daß fernerhin beide Jahranfänge zusammenfielen2. — Der Tag des Amtsantritts der Konsuln war, der gewöhnlichen Meinung nach, der Neumonds- oder Vollmondstag (Das wichtigste Hilfsmittel zur Bestimmung des jeweiligen Anfangstages der Amtsjahre bieten die Daten der schon erwähnten Fasti triumphorum, welche die Tage der Triumphe vor und nach der Amtsniederlegung der Konsuln enthalten. Die Triumphaltafel ist zu diesem Zweck schon von 4 angewendet worden; später hat mit Hilfe der Triumphdaten die wichtigsten Verschiebungen des Amtsjahres nachgewiesen, und die neueren Chronologen, wie , , , , haben die Daten ausgiebig benützt. Völlig verkannt worden ist der Wert der Triumphaldaten von , welcher, da sie überwiegend mit seiner Hypothese (s. oben S. 257) nicht übereinstimmen, eine Reihe derselben als Fälschungen zu erklären versucht hat; auch glaubte einige Daten als gefälscht be-
1) R. Chr. 103, Röm. Staatsr. I, 3. Aufl., S. 599.
2) Die Rechnung nach dem März-Neujahr erhielt sich (nach
, R. Chr. 103. 104) in den Militärverhältnissen bis in die Kaiserzeit.3) Für den Fall eines Interregnums, d. h. wenn zu einer gewissen Zeit die Konsuln für das Amtsjahr nicht gewählt waren, haben
(Röm. Staatsrecht I, 3. Aufl., S. 594 f.) und (Röm. Stadtära, S. 7) angenommen, daß man mit dem Amtsantritt nicht erst bis zu den nächsten Kalenden oder Iden wartete, sondern gleich nach der erfolgten Wahl, mit dem Tage der letzteren den Amtsantritt anfangen ließ. Die vorstehende Meinung ist nicht von allen Chronologen angenommen worden.4) Zu welcher Zeit traten die röm. Konsuln ihr Amt an? (Unters. üb. einz. Gegenstände d. alt. Geschichte, Geogr. u. Chronol. I, Altona 1800, S. 138 f.)
trachten zu dürfen. Die Triumphe fanden meist gegen das Ende des Amtsjahres statt (seit Mitte des 4. Jahrh. d. St., mit nur einigen Ausnahmen, regelmäßig um diese Zeit). Wenn also die Triumphe in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren in dieselbe Jahreszeit fielen, darf man schließen, daß das Amtsjahr kurz nach jener Zeit begann. — Die Dauer des Amtes der Konsuln sollte, wie oben bemerkt, ein Kalenderjahr sein. Politische und andere Gründe bewirkten aber öfters den Rücktritt der Konsuln vor Ablauf des gesetzlichen Jahres oder verzögerten die Wahlen von Konsuln, erzeugten also Unterbrechungen, Interregna. Nachrichten über solche Interregna finden sich bei S. 262), rechnete man die Interregna, welche etwa entstanden, in das betr. Jahr ein, da eben ein volles Amtsjahr ausgefüllt werden sollte. Die neuere Ansicht ( , , ) dehnt dieses Verfahren auch auf die alte Zeit aus. Wenn z. B. ein Amtsjahr seinen Anfang am 1. Juli gehabt hatte und es fiel ein Interregnum, so daß die Konsuln erst am 1. August ihr Amt antreten konnten, so würde das nächste Konsulatsjahr nach letzterer Ansicht wieder am 1. Juli (nicht 1. August) angefangen haben. Interregna, welche nach Ablauf eines Amtsjahres eintraten, konnten also das Amtsneujahr nicht verschieben. So hat z. B. ein nach Ablauf von 398 u. c. vorgefallenes 40tägiges Interregnum keine Verschiebung des Antrittstages bewirkt.
(für eine gewisse Zeit kommen auch die des Dionysios in Betracht). So fand z. B. in den Jahren 413, 420, 531 u. c. ein vorzeitiger Rücktritt der Konsuln, eine Verkürzung ihres Amtes statt ( VIII 3.4, 17, 4; , Marcellus 4; die Erzählung des letzteren zeigt, daß ungünstige Prodigien zur Zeit der Konsul wählen den baldigen Rücktritt der Konsuln nach sich ziehen konnten). Diese Verfrühungen oder Verspätungen im Anfangsdatum des Amtsjahres pflanzen sich oft durch eine Reihe von Jahren fort. Betreffs der Interregnen handelt es sich um die Frage, ob ein Interregnum, wenn es vor Ablauf des Amtsjahres eintrat, diesem Jahre hinzugerechnet wurde, resp. wenn es in das folgende Jahr fiel, als ein Teil dieses Jahres betrachtet wurde; oder ob die Interregna als selbständige Zeiträume zwischen den Amtsjahren gegolten haben. Die letztere Ansicht ist die ältere und wurde von , , , , vertreten. Nach dem Jahre 601 u. c. in welchem das Amtsjahr zu einem festen Jahre gemacht wurde (s. obenIn dem vorliegenden Werke, in welchem ich mich bei der Darstellung der einzelnen Materien der Kürze befleißigen muß, kann der sehr umfangreiche Nachweis für die Richtigkeit der zweiten (neueren) Ansicht nicht gegeben werden. Ich beschränke mich also auf einige Beispiele, in denen gezeigt wird, wie man die Amtsneujahre ermittelt hat, und gebe weiter unten eine Übersicht. — 456 u. c. erfolgte der
Triumph des Konsuls S. 262), so darf man schließen, daß der Anfang des neuen Amtsjahres auf Kal. Decemb. (oder, wie will, Idus Decemb.) gefallen ist. — 459 u. c. lieferte der Konsul den vereinigten Galliern, Samniten, Etruskern und Umbern die Schlacht bei Sentinum (April oder Mai)2. Derselbe Konsul feierte am 4. September seinen Triumph, und nach dieser Zeit fielen noch Vorgänge in Samnium und Etruskien in sein Amtsjahr. Da für 458 u. c. der Beginn des Amtsjahres Kal. Decemb. ebenfalls wahrscheinlich ist, kann man auch für 459 diese Zeit annehmen. — 460 u. c. muß sich das Amtsneujahr verschoben haben. Die Konsuln dieses Jahres, und , triumphierten 27. und 28. Martius. Der Triumph wurde beiden vom Senate bestritten, der Senat hatte vielmehr schon vorher Neuwahlen angeordnet, da die Konsuln vom Amte zurücktreten sollten3. Das Amtsjahr der neuen Konsuln kann also Kal. April. ( ) oder Kal. Mai. ( ) begonnen haben. — Die Bestimmung der Zeit der Amtsantritte unterliegt für die ältere Zeit, vom Anfang der Republik an, erheblichen Schwierigkeiten, und die aus dieser Periode gezogenen Resultate können, bei den vielen sich darbietenden Widersprüchen, oft mehr als fraglich sein. Größere Sicherheit gewinnen die Ergebnisse erst mit dem 4. Jahrh. d. St. Ich notiere daher für die ältere Zeit nur kurz die Resultate von , und : 245-260 u. c. Idus Sept. (M.), Kal. Ian. (U.); 261—271, Kal. Sept. (M.), Kal. Dec. (U.); 272—274, Idus Sept. (M.), Kal. Oct. (U.); 275—291, Kal. Sextil. (M. u. U.); 292—302, Kal. Iun. (U.), 295—304, Idus Mai. (M.); 305—352, Idus Dec. (M. u. U.); 353 Kal. Oct. (M.), 353—355 Kal. Oct., 356—357 Sextil. o. Sept. (U.), 353 Kal. Oct., 354—355 Frühling, 356—357 Herbst (H.); 358—362 Idus Dec. (U.), April. (H.). — Für die spätere Zeit setze ich die Angaben von (U.), (H.) und (S.) etwas detaillierter an:
am 13. November, gleich darauf fanden die Wahlen statt1. Da die Triumphe am Ende des Amtsjahres begangen wurden und die Antritte der neuen Konsuln an den Kalenden oder Iden stattfand (s. oben363—383 u. c.
363—364 Kal. Quinct. (U.), 365—383 Kal. Mai. (U.); 363—383 Kal. Quinct. (H.); 363 Kal. Quinct., 365 Id. Mart. (S.).
1) Fulvius consul de Samnitibus triumphavit. cum comitia consularia instarent, fama exorta Etruscos Samnitesque ingentes conscribere exercitus.
X 13, 1:2) Konsul Fabius gelobte in der Schlacht dem Jupiter Victor einen Tempel, dessen Dedikationstag der 13. April war (
, Fast. IV 621). Auf diesen Tag ( ) oder doch um diese Zeit ( ) muß die Schlacht gesetzt werden.3)
X 36, 18. 19.384—404 u. c.
384—392 Kal. Ian., 393—404 Id. Iun. (U.); 393—396 Kal. Mart., 397—404 Kal. Quinct. (H.); 388 Id. Mart., 397 Kal. Dec. (S.).
405-433 u. c.
405—413 Kal. Mart., 414—420 Id. Oct., 421 Frühling, 422—429 Kal. Quinct., 430 Oct., 431—433 Kal. Apr. (U.); 405—413 Kal. Mart., 414—420 Id. Oct., 422—433 Kal. Quinct. (H.); 414—424 Id. Oct., 425—433 Kal. Quinct. (S.).
434—460 u. c.
434—439 Sept. o. Kal. Oct., 440—444 Mart., 445 Hochsommer, 446—452 Kal. Dec., 453 Sept., 454—460 Id. Dec. (U.); 434—452 Kal. Dec., 453 (?), 454—460 Kal. Dec. (H.); 434—460 Kal. Dec. (S.).
461—532 u. c.
461—469 Kal. Apr., 470—475 Id. Quinct., 476—531 Kal. Mai. (U.); 461—474 Kal. Mai., 475—531 Kal. Mai. (H.); 461—475 Id. Quinct., 476—531 Kal. Mai. (S.).
532 u. c. verschob sich das Amtsneujahr auf Idus Mart. und ging 601 auf Kal. Ian. über, auf welchem Datum es von nun an fest blieb (s. oben S. 261 f.).
Aus den obigen Nebeneinanderstellungen ersieht man, daß sich die aus den Triumphaldaten in Verbindung mit der sonstigen Überlieferung gewonnenen Resultate über die Antrittstage der Konsuln für das 4., und namentlich für das 5. Jahrh. u. c. einander nähern. In Anbetracht des Umstandes, daß das verfügbare Nachrichtenmaterial vielfache Unbestimmtheit und Unsicherheit enthält, also die Schwierigkeit bei der Ableitung der Schlüsse nicht zu unterschätzen ist, kann man sagen, daß gegen
, welcher sich von den Triumphaldaten noch wenig Erfolg versprach1, durch die Arbeiten von , und ein beträchtlicher Fortschritt erreicht worden ist.Zwei Intervalle in den obigen Reihen, die sogenannten Diktatorenjahre 421, 430, 445, 453 und die Anarchiejahre 379—383 bedürfen noch einer kurzen Erwähnung. Die Diktatorenjahre werden von einigen Quellen angeführt, von anderen aber übergangen. In der Erklärung gehen die Meinungen immer noch sehr auseinander. Nach
sind die 3 ersten Diktatorenjahre 421, 430, 445 volle Amtsjahre, die ursprünglich in den Konsularfasten gefehlt haben und etwa im 2. Jahrh. v. Chr. eingeschoben worden sind2; das Jahr 4531) Handb. II 100.
2) Die Diktatorenjahre 421, 430, 446 u. c. sollen eingeschoben worden sein, um das Jahr 354 varr. (mit der Sonnenfinsternis vom 21. Juni 400 v. Chr.) auf Ol. 95, 1 zu bringen. (R. Chr. 132. 133.)
war dagegen ursprünglich ein Amtsjahr.
nimmt an, daß die 4 Diktatorenjahre ehemals Amtsjahre gewesen sind, im 2. Jahrh. v. Chr. aber gestrichen wurden, um eine chronologische Ausgleichung zwischen den Kalenderjahren und Amtsjahren zu erzielen, da man den allmählichen Eückgang der konsularischen Antrittstermine bemerkt hatte. Nach hatten die Diktatorenjahre nur eine kurze Dauer und wurden später von denen, welche Konsularlisten aufstellten, übersehen, wie von , , , obwohl sie in den von ihnen benützten Quellen gezählt worden sein müssen; andere Schriftsteller haben den Diktatorenjahren die Dauer von vollen Jahren gegeben. — Die Anarchiejahre 379—383 u. c. betrachtete gleich den Diktatorenjahren als Fülljahre, welche eingelegt wurden, um ausgefallene Interregna bei der Jahreszählung zu decken. hält die Anarchiejahre (bei u. e. a. sind 5 Jahre, bei 1 Jahr überliefert, von anderen 3 und 2 Jahre gezählt) für reell d. h. für Amtsjahre, in denen keine Konsuln bestellt waren1; sucht sie in ähnlicher Weise wie die Diktatorenjahre zu erklären.Es ist selbstverständlich, daß die Fixierung der Konsularjahre auf die Jahre einer festen Zählung, also einer Ära, von der Auffassung abhängt, welche man der Dauer der Amtsjahre, Diktatoren- und Anarchiejahre entgegenbringt. Die Konsularlisten wurden für annalistische Zwecke erst verhältnismäßig spät von römischen Schriftstellern und Chronographen benützt. Manche der letzteren haben die Verschiedenheit der Dauer des Amtsjahres und der des Kalenderjahres übersehen oder nicht mehr verstanden; sie gaben auch den Konsuln der alten Zeit gleich lange, ein Kalenderjahr dauernde Regierungszeit, während in Wirklichkeit erst den Amtsjahren seit 582 oder 601 u. c. die Dauer von ungefähr einem Jahre zukam. Aus der Verschiedenheit, mit der sie die Amtsjahre behandeln, erklärt sich (abgesehen von der Vollständigkeit oder Lückenhaftigkeit der benützten Konsularverzeichnisse) die Differenz in der Jahreszählung bei den römischen Autoren. Diese Bemerkung bedingt, daß die Varronische Ära, von welcher in § 174 die Rede war, nur eine theoretische Ära sein kann, und daß es fraglich ist, ob sie für die republikanische Zeit (die unsichere Länge der Königszeit kommt nicht in Betracht) zutrifft. rechnet auf jedes Konsularjahr der kapitolinischen Fasten ein Jahr der Olympiaden, also ein Kalenderjahr. Wir haben aber gesehen, daß zweifellos viele Verkürzungen des Amtsjahres stattgefunden haben, also jene Gleichsetzung nicht gelten darf. Außerdem kommt es darauf
1) Gegen die fünfjährige Dauer der Anarchie hat
schon eingewendet, daß eine so lang anhaltende Störung staatsrechtlich kaum denkbar sei, höchstens, daß man eine einjährige Anarchie für historisch halten könne.an, ob man die Anarchiejahre 379—883 varr. und die Jahre 421, 430, 445, 453 varr. der Diktatoren als interpolierte oder reelle Jahre betrachtet und sie ganz oder teilweise in Rechnung bringt. Wie schon bemerkt, haben sich unter den Neueren namentlich Tafel V dieses Buches entworfen findet; es ist nur daran zu erinnern, daß man als Neujahrstage der einzelnen Jahre die aus der obigen Zusammenstellung (s. S. 264 f.) zu entnehmenden Daten hinzuzufügen hätte, z. B. für das Jahr 363 varr. den 1. Juli nach , und , für das Jahr 433 varr. den 1. Juli nach und , den 1. April aber nach , usw.
, und um die Lösung der schwierigen Frage bemüht. Von ihren Resultaten1, die gemäß der sehr verschiedenen Behandlung des Materials wesentlich voneinander abweichen, setze ich die Gleichungen zwischen den ermittelten varronischen Jahren und den Jahren v. Chr. hier an und stelle daneben die theoretischen varronischen Jahre, welche man von varr. 1 = 753 v. Chr. in derVarron. Jahre |
Theoret. varr. Jahre |
Jahre vor Chr. | Varron. Jahre |
Theoret. varr. Jahre |
Jahre vor Chr. | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
H. | U. | S. | H. | U. | S. | ||||||
246 | 508 | v. Chr. | 504 | 497 | — | 379 | 375 | v. Chr. | 368 | — | — |
271 | 483 | „ | 478 | 473 | — | 384 | 370 | „ | 363 | 361 | — |
282 | 472 | „ | 467 | 462 | — | 388 | 366 | „ | — | — | 364 |
305 | 449 | „ | — | — | 446 | 396 | 358 | „ | 351 | 350 | — |
318 | 436 | „ | 430 | 426 | — | 397 | 357 | „ | 351 | 349 | 356 |
320 | 434 | „ | 428 | 424 | — | 404 | 350 | „ | 344 | 342 | — |
321 | 433 | „ | 427 | — | — | 405 | 349 | „ | 343 | 341 | — |
324 | 430 | „ | 424 | — | — | 413 | 341 | „ | 335 | 333 | — |
329 | 425 | „ | 417 | — | — | 414 | 340 | „ | 335 | 333 | 339 |
347 | 407 | „ | 397 | — | — | 420 | 334 | „ | 329 | 327 | — |
352 | 402 | „ | 393 | 392 | — | 422 | 332 | „ | 328 | 326 | — |
353 | 401 | „ | 392 | 391 | 398 | 425 | 329 | „ | — | — | 328 |
354 | 400 | „ | 391 | 390 | — | 429 | 325 | „ | 321 | 319 | — |
355 | 399 | „ | 390 | 389 | — | 433 | 321 | „ | 318 | 316 | — |
356 | 398 | „ | 390 | 388 | — | 434 | 320 | „ | 318 | 316 | 320 |
357 | 397 | „ | 389 | 387 | — | 444 | 310 | „ | 308 | 306 | — |
358 | 396 | „ | 388 | 387 | — | 452 | 302 | „ | 301 | 300 | — |
362 | 392 | „ | 384 | 383 | — | 454 | 300 | „ | 300 | 299 | — |
363 | 391 | „ | 384 | 382 | 388 | 460 | 294 | „ | 294 | 293 | — |
364 | 390 | „ | 383 | 381 | — | 461 | 293 | „ | 293 | 292 | 293 |
365 | 389 | „ | — | — | 386 | 474 | 280 | „ | 280 | 280 | 280 |
1) Ich beziehe mich auf
, Die röm. Stadtära u. Der Gang des altröm. Kalenders; , R. Chron., S. 79—107. 133—164; , R. Chron., Abschn. XI—XVII.