Außer den bisher erwähnten Datumgleichungen zwischen einem bestimmten Tag und Monat des Kalenders und der diesem Datum entsprechenden Prytaniedatierung kommen etwa vom 2. Jahrh. an in Dekreten usw. noch Datierungen vor, welche unter den Beifügungen ϰατ᾽ ἄρχοντα resp. ϰατὰ ϑεόν als Gleichungen angegeben werden. In einer Urkunde aus dem Jahre des Archon (jetzt 133 v. Chr. gesetzt, s. Archontenverzeichnis Taf. VI dieses Bandes) heißt es z. B. (Corp. Inscr. Att. II 1 no. 408 p. 197): ἐπὶ τῆς .... δεϰάτης πρυτανείας .... Ἐλαφηβολιῶνος ἐνάτει μετ᾽ εἰϰάδας ϰατ᾽ ἄρχοντα, ϰατὰ ϑεὸν [δ]ὲ [Μ]ουνιχι[ῶ]νος δ[ωδ]ε[ϰά]τει, δωδεϰάτει τῆς πρυτανείας. Es wird also hier das Datum 29. Elaphebolion ϰατ᾽ ἄρχοντα mit dem 12. Munychion ϰατὰ ϑεόν und dem 12. Tage X. Pryt. geglichen. , welcher sich zuerst mit einigen solchen, gewissermaßen dreifachen Datierungen beschäftigte, versuchte die Datierung ϰατ᾽ ἄρχοντα und ϰατὰ ϑεόν mit-
einander durch Beziehung auf s Kalender als „alten“ Stil und auf die Datierung nach als „neuen“ Stil in Übereinstimmung zu bringen1. Nach wäre der archontische Kalender (ϰατ᾽ ἄρχοντα) der auf s Zyklus gegründete, der Gotteskalender (ϰατὰ ϑεόν) der auf die alte Oktaëteris sich beziehende. Die späteren Chronologen (, , ) betrachteten ähnlich die Datierung ϰατὰ ϑεόν als die einem älteren Kalendersystem angehörige, die Datierung ϰατ᾽ ἄρχοντα als ein neueres System oder als Resultat willkürlicher Eingriffe der Archonten in die bürgerliche Zeitrechnung. Namentlich vertrat den letzteren Standpunkt; nach ihm ist der Gotteskalender der lunisolare bürgerliche, und die Datierung ϰατ᾽ ἄρχοντα bedeutet ausdrücklich vom Archonten angeordnete Einschiebungen resp. Ausmerzungen von Tagen. Die Notwendigkeit, zu gewissen Zeiten die Zahl der Arbeits(Geschäfts-)tage zu vergrößern, oder Festzeiten zu verlegen, dem Aberglauben nach unglückliche oder ungünstige Tage dann und wann zu beseitigen usw., soll die Archonten zu solchen Eingriffen in den bürgerlichen Kalender veranlaßt haben2. Dagegen erklärte schon 1875, daß es sich bei beiden Datierungen um zwei voneinander ganz verschiedene Systeme handle. Die Prytaniendatierung entspricht in den Gleichungen der Datierung ϰατὰ ϑεόν, also dem Gotteskalender: da das Jahr vom Sonnengott, die Monate von der Mondgöttin regiert werden, so könne unter dem „Gottesjahr" nur das Sonnenjahr verstanden werden. Für Helios war das Datum des Jahranfangs der Tag des Sommersolstiz (der solare 1. Hekatombaion); für den Archon eponymos, der das lunisolare bürgerliche Jahr erneute, der vom Sonnenjahre ganz unabhängige Jahresanfang, der lunisolare 1. Hekatombaion. Das Gottesjahr oder Sonnenjahr sollte vermutlich die sehr oft ungleiche Prytanienverteilung regulieren, und durch seine Einführung hoffte man das alte Lunisolarjahr schließlich zu verdrängen. Der allgemeine Gebrauch des Sonnenjahrs drang aber nicht durch, und das Gottesjahr verfiel bald wieder, möglicherweise auch durch eine Neuerung, die am Amtsjahre selbst vorgenommen worden ist. — Die entgegengesetzte Anschauung hat , nämlich, daß die Datierung ϰατὰ ϑεόν dem bürgerlichen d. h. lunisolaren Kalender angehöre, während der Kalender (ϰατ᾽ ἄρχοντα ein neu eingeführter, auf dem Sonnenjahr beruhender war, welcher den Zwecken
1) Mondzykl. I 59, II 30.
2) Chronol. S. 137: So lange der Archon dem unregelmäßigen Wegfall eines Kalendertages die entsprechende Berichtigung (Einschiebung) bald folgen ließ, wurde dieses Verfahren dem Datumwesen nicht sehr gefährlich, zumal, wenn es nur hin und wieder als Ausnahme zugelassen wurde. Aber im Verlaufe (2. Jahrh.) nahm der kalendarische Unfug immer größere Dimensionen an. Vermutlich hat man sich manchmal erlaubt, mehrtägige Spatien auszumerzen oder einzuschalten.
des allgemeinen Verkehrs, der Agrikultur, des Volkslebens dienen sollte. Die Aufstellung der Grundprinzipien eines auf der jährlichen Sonnenbewegung fußenden Kalenders reicht nach bis in die Zeit s zurück; in öffentlichen Urkunden sei der allmählich konstituierte Sonnenjahrkalender durch die Archonten seit 322 v. Chr. angewendet worden. Von da ab war das Sonnenjahr bei den Athenern in regelmäßigem Gebrauche; es bestanden also seit dieser Zeit zwei Kalender nebeneinander, ein Mondkalender und ein Sonnenjahrkalender. — In neuester Zeit sind Aufstellungen über die attische Doppeldatierung gemacht worden, welche dem Gegenstande eine neue Wendung geben. Aus der Untersuchung der attischen Münzen kam 1 zu der Erkenntnis, daß der sogenannte „dritte Beamte“ des Münzkollegiums (welchem die Überwachung des Münzwesens vom Areopag anvertraut war) nicht nach dem Lunisolarjahr die Verwaltung geführt haben kann, sondern nach einem Sonnenjahr. Die Amtszeit, welche bei einem 12gliedrigen Kollegium hätte einen Monat betragen sollen, verschiebt sich für den „dritten Beamten“ gegen die bürgerlichen Mondmonate, so daß sie sich in einem Mondjahre von einem Monat in den nächsten Monat hinein erstrecken würde oder daß die Amtszeit zweier „dritter Beamten“ in denselben Monat fiele; dagegen wird die Dauer der Amtszeit erklärt, wenn man ein Sonnenjahr zugrunde legt. 2 hat nun die attischen Datierungen ϰατ᾽ ἄρχοντα und ϰατὰ ϑεόν betreffs der Jahrgattungen, der sie angehören, geprüft und findet, daß s Ansicht über den Gegenstand in der Mehrzahl der überlieferten Inschriften sich bestätigt (s. weiter unten). Ferner scheint es, daß nicht, wie meinte, der Gebrauch des Sonnenjahres (ϰατὰ ϑεόν) ein nur vorübergehender, beschränkter gewesen ist, da es im 1. Jahrh. wieder auftritt; glaubt, daß das Sonnenjahr periodenweise angewendet worden ist (s. unten S. 458). Aus der Untersuchung der Amtszeit der „dritten Beamten“ ergab sich, daß der 19jährige Zyklus, sei es in Form der Fassung von oder , im 2. und 1. Jahrh. v. Chr. nicht mehr in Anwendung sein konnte, also dasselbe Resultat wie aus den Inschriften. — Die Erklärungen darüber, wie man das Jahr ϰατ᾽ ἄρχοντα zu verstehen habe, sind derzeit noch nicht abgeschlossen. denkt sich dasselbe als ein in den kalendarischen Grenzen vom bürgerlichen Mondjahre unabhängiges Amtsjahr, läßt jedoch ungewiß, ob und in welcher Weise es zyklisch reguliert worden ist. Dieser Gedanke erinnert an das Amtsjahr s (s. oben S. 439 f.), nur daß diese Jahr-
1) The Amphora letters on coins at Athens (Numism. Chron. 1899, S. 286).
2) Unters. üb. d. att. Münzen des neueren Stiles (Öfversigt of Finska Vetenskaps-Societetens Förhandl. XLIX, Helsingfors, n. 9, 1908).
form sich als problematisch erwiesen hat, während der schen Hypothese gewisse Berechtigung innewohnt.
Was die kalendarische Behandlung von Datierungen ϰατ᾽ ἄρχοντα und ϰατὰ ϑεόν betrifft, so ist dieselbe problematisch; es bleibt vorderhand nichts übrig, als dabei nach den — wie oben angedeutet, einander entgegengesetzten — Annahmen von oder von vorzugehen. Bei der ersteren wird man als Beginn des Sonnenjahrs (ϰατὰ ϑεόν) das Datum der Sonnenwende (allerdings auch wieder eine Hypothese) voraussetzen, also für das 2. und 1. Jahrh. etwa den 26. Juni. Als Jahreslänge des Sonnenjahrs muß man 365 Tage annehmen (oder 365 1⁄4, da möglicherweise in jener Zeit der letztere Wert schon allgemeiner angewendet worden sein kann); als Monatslängen sind etwa 5 oder 6 Monate zu 30 Tagen, die übrigen zu 31 ansetzen (in jedem 4. Jahre kann man den Zusatztag dem solaren Poseideon oder Skirophorion zuteilen). Die Epoche, von welcher aus das Sonnenjahr zu zählen ist, bleibt ganz zweifelhaft. Zur Vergleichung der Datierungen ϰατ᾽ ἄρχοντα dient der zuletzt (§ 216) angegebene Zyklus von -. Von den zweifellos doppelt datierten Inschriften1 hebe ich vier hervor: 1. Corp. Inscr. Att. II 5 no. 451 b II, Datierung [12] Munychion ϰατ᾽ ἄρχοντα = 12. Thargelion ϰατὰ ϑεόν = XI. Pryt. 12. Tag. Der Name des Archonten fehlt, das Jahr kann nur vermutungsweise bestimmt werden. nimmt 165 v. Chr. an. Da Thargelion der 11. Monat des Jahres ist, sieht man aus der Datierung 12. Tharg. = XI. Pryt. 12 sofort, daß die Prytaniedatierung mit dem Datum ϰατὰ ϑεόν ganz konform geht, sich also (wir rechnen hier nach ) auf das Sonnenjahr bezieht. Vom Sommersolstiz 26. Juni ausgehend, kommen wir mit 30 und 31tägigen Sonnenmonaten für den 12. Tharg. etwa auf 316 Tage d. i. auf den 8. Mai 164. Das Lunisolarjahr (ϰατ᾽ ἄρχ.) beginnt in s Zyklus 1. Hekat. = 165 v. Chr. 6. Juli und ist ein Schaltjahr. Mit Berücksichtigung eines Poseid. II. haben wir danach bis zum 12. Munychion etwa 306 Tage und gelangen ebenfalls auf den 8. Mai. Das vorausgesetzte Jahr der Datierung, 165 v. Chr. könnte also möglicherweise getroffen sein. Die Inschrift gehört aber in das Jahr der folgenden. — 2. Corp. Inscr. Att. III, no. 433 p. 211, Datierung [22 ?] Anthesterion ϰ. ἄρχ. = 24. Elapheb. ϰ. ϑεόν = ? Pryt. 24. Tag. Wenn wir für das Mondjahr ein Schaltjahr annehmen, gelangen wir mit 258 Tagen nach dem 1. Hekat. des Lunisolarjahrs, oder mit
1) Zu diesen gehört auch Corp. Inscr. Att. II 1, no. 437, p. 213; Monat fehlt; 21. ϰατ᾽ ἄρχ. 2[4] ϰατὰ ϑεόν = [2]4 Tag ? Pryt. (circa 150 v. Chr.). Ferner die Inschrift von Tanagra (Athenaion IV, 1875, S. 210): Ἀριστοϰλίδαο ἄρχοντος μεινὸς Θουίω νευμεινίη, ϰατὰ ϑεόν δὲ Ὁμολωίω ἑσϰηδεϰάτη.
268 Tagen des Sonnenjahrs (nach dem Sommersolstiz) auf den 20. März 164 v. Chr. Dies würde auf s Annahme hinweisen, daß die Inschrift dem Jahre 165 v. Chr. angehört. In der Inschrift ist der Name des Archonten deutlich genannt, aber das Jahr dieses Archonten ist zweifelhaft (166 oder 190 v. Chr.). Überdies ist das Datum 22. Tag des Anthesterion nur ergänzt, nach aber wahrscheinlich der 24. Tag. — 3. Corp. Inscr. Att. II 1, no. 408 p. 197, Datierung aus dem Jahre des , meist auf 133 v. Chr. gesetzt: 29. Elaph. ϰ. ἄρχ. = 12. Munych. ϰ. ϑεόν = X. Pryt.12. Tag (s. oben S. 453). Die Prytaniedatierung geht mit dem Munych., dem 10. Monat des Jahres ϰ. ϑεόν. Das Mondjahr 133 v. Chr. fängt an mit dem 10. oder 11. Juli und ist ein Gemeinjahr; für das Datum des Mondjahrs resultieren 266 Tage nach dem 1. Hekat. für jenes des Sonnenjahrs 285 Tage nach dem Solstiz; das erstere gibt den 3. April, das andere den 7. April 132 v. Chr. Die Doppeldatierung stimmt also nicht ganz mit der Reduktion, der Anfang des Mondjahrs müßte um etwa 4 Tage später angenommen werden. glaubt für den Archon ein anderes Jahr, das Jahr 144 v. Chr. (1. Hekat. = 13. Juli) ansetzen zu müssen. Der Fall kann aber auch anders erklärt werden (s. S. 460). — 4. Corp. Inscr. Att. II 1, no. 471 p. 275, Datierung aus dem Jahre des Archon , welcher neuerdings auf 122 v. Chr. gesetzt wird: 8. Boëdr. ἐμβολ. ϰ. ἄρχ. = 9. Boëdr. ϰ. ϑεόν = III. Pryt.9. Tag, und II. Pyaneps. = [IV.] Pryt. 10. Tag. Beide Prytaniedatierungen gehen mit den Angaben ϰ. ϑεόν. Aber das Mondjahr 122 v. Chr. beginnt am 9. Juli d. h. 13 Tage nach der Sonnenwende; die Datumgleichung 8. Boëdr. ἐμβολ. = 9. Boëdr. weist darauf hin, daß in dem Jahre dieser Gleichung die beiderseitigen Jahranfänge (des Sonnenjahrs und des Lunisolarjahrs) nahe zusammengefallen sind. zieht deshalb das nächste Jahr 121 v. Chr. (in welchem Mondjahre der 1. Hekat. = 27. Juni ist) als auf die Gleichung passend vor. Man vergleiche aber damit die zutreffendere Erklärung von (s. S. 460). Sundwall glaubt auch, daß von da ab die Reihe der Archonten des 2. Jahrh. um ein Jahr verschoben werden müsse, ein Schluß, der nicht annehmbar ist, da sonst Schwierigkeiten für mehrere gesicherte Gleichungen zwischen Archonten- und römischen Konsulatsjahren entstehen. Außerdem ist fraglich, ob die Grundlagen dieser Überlegungen, nämlich die angenommenen Ausgangsdaten des 1. Hekat. des Mondjahrs und Sonnenjahrs in der vorausgesetzten Weise zutrafen.
Während des Zeitraums, dem die Doppeldatierungen angehören, nämlich im 1. und 2. Jahrh. v. Chr. gibt es auch Dekrete, deren Datum und Prytanieangabe nur auf das Mondjahr hinweist, und solche,
bei welchen die Prytaniedatierung dem Sonnenjahre folgt, welche also gewissermaßen nur stillschweigend ϰατ᾽ ἄρχοντα datiert sind. In Anbetracht der Schwierigkeiten, denen der ganze Gegenstand derzeit noch unterliegt, möchte ich darauf verzichten, alle die Jahre hier anzugeben, für welche solche stillschweigende Datierungen ϰατ᾽ ἄρχοντα vermutet worden sind. Mitten unter diesen Jahren kommen aber verschiedene vor, die wiederum auf bloße Lunisolarjahre, mit danach gehenden Prytaniegleichungen, zu beziehen sind. Dieses Vorkommen von Datierungen ϰατ᾽ ἄρχοντα im 2. Jahrh. v. Chr. neben Datierungen ϰατὰ ϑεόν hat zu der Vermutung gebracht, daß man in Athen das Sonnenjahr vielleicht nur zeitweise angewendet hat, weil die Annahme dieser Jahrform auf Schwierigkeiten stieß. Aber das Eindringen des Sonnenjahrs in die Zeitrechnung ist gewiß allmählich und ohne Hindernisse erfolgt. Der Weg war durch die fortwährend notwendig gewesenen Verbesserungen des Lunisolarjahrs in den letzten paar Jahrhunderten für das Aufkommen des Sonnenjahrs geöffnet und die Anwendbarkeit des letzteren durch die Parapegmen der Astronomen dargetan. Das Sonnenjahr wurde also wahrscheinlich schon in dieser Zeit in der Praxis benützt. Aber konsequent ist man noch nicht damit verfahren; aus diesem Schwanken mag sich erklären, daß man in den Dekreten ausdrückliche Zusätze bald für notwendig hielt, bald fallen ließ, wobei wahrscheinlich der Archon maßgebend war, insofern er noch an der alten Datierungsform festhielt oder schon die neue bevorzugte. —
Entgegengesetzt der Auffassung s ist, wie oben bemerkt, die von , welche die Datierung ϰατὰ ϑεόν als zum Sonnenjahr gehörig, die Datierung ϰατὰ ϑεόν als die lunisolare betrachtet. Die Reduktion der ϰατὰ ϑεόν-Datierung geschieht nach auf Grund des von ihm an die Rekonstruktion des schen Parapegmas angeschlossenen Sonnenjahrkalenders. Diese Rekonstruktion habe ich schon (am Schluß des § 213) als ganz hypothetisch bezeichnen müssen. Die Hauptstütze bildet dabei eine Nachricht aus der Schrift περὶ μηνῶν des dem 15. Jahrh. n. Chr. angehörigen . Dieser spricht von einem gleichzeitigen Gebrauche eines 360tägigen Sonnenjahrs mit 5 Epagomenen und eines 354tägigen Mondjahrs mit Schaltmonat. Aus der von mißverstandenen Auffassung1, wie der Überschuß von 5⁄19 Tagen des schen Sonnenjahrs einzubringen sei, schließt , daß dies im 4., 8., 12., 16. und 19. Jahre geschehen wäre: diese Jahre haben 366 Tage, die andern 365. In
1) Über die Unzulässigkeit s für die Rekonstruktion hat sich namentlich ausführlich ausgesprochen (Berliner Philol. Wochenschrift 1888, col. 1218—1222).
dem hierauf gegründeten Systeme verkürzt sich der Mondzyklus nach 16maligem Ablaufe allmählich um 5 Tage, so zwar, daß
| im | 1. | Zykl. | Ol. 87, 1 | im | 1. | Jahre | der | 1. | solare | Hek. | = | 1. | lun. | Hek. |
| „ | 5. | „ | 106, 1 | „ | 1. | „ | „ | 1. | „ | „ | = | 2. | „ | „ |
| „ | 8. | „ | 120, 2 | „ | 1. | „ | „ | 1. | „ | „ | = | 3. | „ | „ |
| „ | 11. | „ | 134, 3 | „ | 1. | „ | „ | 1. | „ | „ | = | 4. | „ | „ |
| „ | 14. | „ | 148, 4 | „ | 1. | „ | „ | 1. | „ | „ | = | 5. | „ | „ |
| „ | 17. | „ | 163, 1 | „ | 1. | „ | „ | 1. | „ | „ | = | 6. | „ | „ |
| „ | 21. | „ | 182, 1 | „ | 1. | „ | „ | 1. | „ | „ | = | 7. | „ | „ |
Mit Hilfe der Schaltung 4., 8., 12., 16., 19. im Solarkreise und 2., 5., 8., 11., 14., 16., 18. im Mondzyklus wird man die jeweilige Lage des 1. Hekat. beider Systeme gegen einander ermitteln können. Für die ersten 10 Jahre des 11. Zyklus z. B. resultiert folgendes spezielles System:
| 1. | Jahr | Ol. 134, 3 | = | 242 | v. Chr. | 1. | solarer | Hek. | 4. | lun. | Hek. |
| 2. | „ | 4 | = | 241 | „ | 1. | „ | „ | 14. | „ | „ |
| 3. | „ | 135, 1 | = | 240 | „ | 7. | „ | „ | 1. | „ | „ |
| 4. | „ | 2 | = | 239 | „ | 1. | „ | „ | 6. | „ | „ |
| 5. | „ | 3 | = | 238 | „ | 1. | „ | „ | 17. | „ | „ |
| 6. | „ | 4 | = | 237 | „ | 3. | „ | „ | 1. | „ | „ |
| 7. | „ | 136, 1 | = | 236 | „ | 1. | „ | „ | 9. | „ | „ |
| 8. | „ | 2 | = | 235 | „ | 1. | „ | „ | 20. | „ | „ |
| 9. | „ | 3 | = | 234 | „ | 1. | „ | „ | 2. | „ | „ |
| 10. | „ | 4 | = | 233 | „ | 1. | „ | „ | 13. | „ | „ |
Mit Berücksichtigung der sonst für den Lunisolarkalender von beobachteten Grundsätze kann man mittelst dieser Ausgangspunkte die entsprechenden Gleichungen für jeden Tag herstellen. Ich gehe nicht weiter darauf ein, da das ganze System durchaus hypothetisch ist und gegen die Inschriften nicht Stand hält. Für die oben erwähnten Doppeldatierungen no. 408, 433 und 471 ergeben sich betreffs der Archonten aus dem System ganz unmögliche Jahre; ebenso führen s Versuche, aus den stillschweigend ϰατ᾽ ἄρχοντα datierten Dekreten die zugehörigen Jahre der Archonten zu ermitteln, auf Jahre, welche mit kaum mehr als 4 Ausnahmen für das 3. Jahrh. (, , , ) vollständig abweichende Resultate gegen die neueren Archontenbestimmungen ergeben.
In neuester Zeit hat die Bedeutung der Doppeldatierungen an einigen Beispielen aufzuklären versucht1. Danach
1) Die Doppeldatierungen in den attischen Dekreten (Sitzungsber. d. Berliner Ak. d. Wiss. XLIX, 1910, S. 982—988).
beziehen sich die Ausdrücke ϰατὰ ϑεόν und ϰατ᾽ ἄρχοντα auf die Unterscheidung zwischen normalen Gemeinjahren und solchen, in denen aus irgend einem Grunde ein Monat, oder eine Anzahl Tage, oder auch nur ein Tag eingeschaltet worden ist. Die Zählung ϰατὰ ϑεόν bedeutet die normale Zählung der Monatstage, jene ϰατ᾽ ἄρχοντα die außergewöhnliche, gestörte. Letztere konnte durch politische Ursachen oder chronologische Ausgleichung notwendig werden. Die fünf bisher bekannten Fälle (bis zum 2. Jahrh. v. Chr.), wo die Inschriften auf die eine oder die andere Weise, oder nach beiden datieren, betreffen die Jahre 226 v. Chr. (Corp. Inscr. Att. II 1 no. 381, Archon ), 190 v. Chr. (ibid. II 1 no. 433 und II 5 no. 451b; Archon gehört wahrscheinlich diesem Jahre an), 133 v. Chr. (ibid. II 1 no. 408, Archon ), 122 v. Chr. (ibid. II 1 no. 471, Archon ) und ein etwa in die Mitte des 2. Jahrh. fallendes Jahr (ibid. II 1 no. 437, Archon ?) Der erstgenannten überlieferten Datierung1 kann man, wie zeigt, genügen, wenn 19. Metag. II ϰατ᾽ ἄρχοντα d. h. das Jahr als durch Einschiebung eines zweiten Monats Metageitnion gestört angesehen wird. Im zweiten Falle, dem Jahre des , wird durch die Inschrift II 1 no. 433 ein zweiter Anthesterion ϰατ᾽ ἄρχοντα eingeschaltet und dem 24. Elaphebolion ϰατὰ ϑεόν gleichgesetzt, und in 115 no. 451b der 12. Munychion (ohne Beifügung) mit dem 12. Thargelion ϰατὰ ϑεόν geglichen2; der Tag der Prytanie entspricht nur der Zählung ϰατὰ ϑεόν. Im Jahre des sind wahrscheinlich vom 1. bis zum 10. Monat 13 Tage eingeschaltet worden3, im Jahre des 1 Tag4, und in dem Jahre der (sehr defekten) Inschrift II 1 no. 437 vielleicht 3 Tage5.
1) II 1 no. 381 : 19. Tag des II. (δευτέρᾳ ἐμβολίμῳ) Metageitnion = III. Pryt. 20. Tag = 19. Boëdromion.
2) II 1 no. 433 : 24. Anthesterion II (ϰατ᾽ ἄρχ.) = 24. Elapheb. (ϰ. ϑεόν) = IX. Pryt. 24. Tag (der Tag ist nur ergänzt). 115 no. 451b: 12. Munychion = 12. Thargel. (ϰ. ϑεόν) = XI. Pryt. 12. Tag.
3) II 1 no. 408: 29. Elapheb. (ϰ. ἄρχ.) = 12. Munych. (ϰ. ϑεόν) = X. Pryt. 12. Tag. Zwischen beiden Daten liegen 13 Tage; die Prytaniezählung stimmt nur mit ϰατὰ ϑεόν (6 Pryt. zu 30, 6 zu 29 Tagen gibt 12. Munych. = X. Pryt. 12. Tag).
4) II 1 no. 471 Z. 1 : 8. (ἐμβολ.) Boëdrom. (ϰ. ἄρχ.) = 9. Boëdrom. (ϰ. ϑεόν) = III. Pryt. 9. Tag. Das ἐμβολ. bezieht sich nur auf den Tag, nicht auf einen Monat. In demselben Dekrete Z. 50: 11. Pyaneps. IV. Pryt. (ergänzt) 10. Tag.
5) II 1 no. 437: 21. Tag ϰ. ἄρχ. (Monat fehlt) = 24. Tag (ergänzt) ϰ. ϑεόν = ? Pryt. 24. Tag (ergänzt).