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VIII. Kapitel.
Zeitrechnung der Juden.

§ 137. Vorbemerkung.

Für die Darstellung des Zeitrechnungswesens der Juden kann als maßgebend die historische Entwicklungs­art betrachtet werden, welche das Hauptprinzip des jüdischen Kalenders, die Neumond­bestimmung, erfahren hat. In der alten Zeit ist die Regulierung des Jahres, die Ermittlung der Festzeiten usw. noch ganz an die faktische Beobachtung der ersten Neumondsichel geknüpft; die Zeugen­aussage bildet bei der Neumond­festsetzung die Hauptsache. Dieses empirische Verfahren wird erst in der Zeit der Rückkehr der Exu­lanten aus der babylonischen Gefangenschaft, mit der Tätigkeit Esras, durchbrochen, indem man nun auch Versuche macht, die Neumonde durch Rechnung voraus­zubestimmen. Die Entscheidung durch Zeugen­aussage bleibt aber in dieser Epoche noch vorwiegend, bis zur Zeit des Rabbi Juda I. (170 n. Chr.), von wo ab die Neumondbestimmung mittels Rechnung immer mehr den Vorrang gewinnt. Schließlich verliert die Empirie allen Boden in der Zeit bis auf Hillel II. (359 n. Chr.), in welche oder frühere Zeit viele die Einführung eines festen Kalenders setzen. Gemäß diesen drei Abstufungen werden wir also in dem Entwicklungsgange der jüdischen Zeit­rechnung drei Epochen zu unterscheiden haben: die mosaische Zeitrechnung bis auf Esra, die Periode von Esra bis auf R. Juda I, und die Zeit von letzteren bis zur Verbreitung des festen Kalenders; hieran wird sich noch eine Betrachtung der technischen Einrichtungen dieses festen Kalenders schließen müssen, welcher jetzt noch bei den Juden üblich ist.

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